Rz. 104
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Geschäftsführer verpflichten die Gesellschaft durch ihre Unterschrift mit der Angabe ihrer Eigenschaft als "Gerente". Dabei kommen auch dann zwischen Gesellschaft und Dritten Rechtsgeschäfte zustande, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegte Handlungsbeschränkungen missachtet und der Dritte davon nichts wusste bzw. wissen musste. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, kann eine Einschränkung der Vertretungsmacht nur soweit gehen, dass die Grundkompetenzen des Geschäftsführers nicht in Frage gestellt werden.
Rz. 105
Im Fall von mehreren Geschäftsführern wird die Geschäftsführung mangels anderer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag gemeinsam ausgeübt. Unter mehreren kann die Geschäftsführung auch auf einen Geschäftsführer delegiert werden. Wird die Geschäftsführung vorübergehend von einem Geschäftsführer ausgeführt und dessen Handlungen von dem anderen genehmigt, wird die Gesellschaft rechtswirksam verpflichtet.
Rz. 106
Der Geschäftsführer kann ein Insichgeschäft tätigen, soweit entweder die Genehmigung durch den Vertretenen, also die Gesellschaft vorliegt, oder aufgrund der Art des Geschäfts ein Interessenkonflikt ausgeschlossen ist.
Rz. 107
Ein Geschäftsführer kann in dieser Eigenschaft mehrere Gesellschaften vertreten. Im Rahmen der Mehrfachvertretung gibt es bei Geschäftsführern einer GmbH keine Begrenzungen.
Rz. 108
Die Geschäftsführung darf nicht in ihrer Gesamtheit auf eine andere Person übertragen werden. Vielmehr kann der Geschäftsführer Vollmachten an sog. "Mandatários" oder "Procuradores" erstellen, um bestimmte Akte der Geschäftsführung durchzuführen. Deshalb werden in der Praxis sog. Katalogvollmachten erstellt. Eine gesetzlich umschriebene Prokura gibt es nicht.
Rz. 109
Die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer wird durch den Handelsregisterauszug nachgewiesen. Ist seine Bestellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen, kann zwischenzeitlich auch die Vorlage des Gesellschafterbeschlussbuches als Nachweis der Bestellung dienen. Der Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretung erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, die – wird sie im Ausland beglaubigt oder beurkundet – mit der Apostille versehen werden muss. Erteilt ein ausländischer Geschäftsführer eine Vollmacht, ist darauf zu achten, dass er sie in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der portugiesischen Gesellschaft erteilt und dass der im Ausland sitzende Notar in der Vollmacht die Geschäftsführereigenschaft des Erschienenen bestätigt. Die Vollmacht kann als "mandato comercial" im Handelsregister registriert werden.