Rz. 109

Wird das Noterbrecht (Legitimarerbrecht) durch eine Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt (vgl. Rdn 105 ff.), so unterliegt die Verfügung den Bestimmungen über die Reduktion der Freigebigkeiten des Erblassers, liberalidades inoficiosas (Art. 2168 ff. CC). Erfasst werden dabei auch Verfügungen des Erblassers unter Lebenden.[79] Die betroffenen Noterben bzw. deren Erben haben das Recht, eine Herabsetzung zu verlangen. Auf dieses Recht kann zu Lebzeiten des Erblassers nicht verzichtet werden (Art. 2170 CC).[80] Die Reihenfolge der zu kürzenden Verfügungen bestimmt sich nach Art. 2171 CC: Die Herabsetzung betrifft zunächst die testamentarischen Erbeinsetzungen, dann die Vermächtnisse und schließlich die Verfügungen, die der Erblasser unter Lebenden traf. Wie die Herabsetzung im Einzelnen durchgeführt wird, regeln die Art. 2172 und 2173 CC. Für die Herabsetzungsklage (acção de redução de liberalidades inoficiosas)[81] gilt nach Art. 2178 CC eine Frist von zwei Jahren seit Erbschaftsannahme.

 

Rz. 110

Allerdings dürfte auch eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Herabsetzung zulässig sein; jedenfalls spricht Art. 2169 CC nur von dem Herabsetzungsverlangen (requerimento dos herdeiros legitimários) und nicht zugleich davon, dass dieses nur per Klage geltend gemacht werden kann. Ein Klageverfahren erscheint nur dann unumgänglich, wenn der Noterbe die Erbschaft annimmt (vgl. Rdn 101, 111 ff.) und die Testamentserben mit der gem. Art. 2169 CC verlangten redução nicht einverstanden sind.

[79] Vgl. Legalumschreibung der liberalidades inoficiosas in Art. 2168 CC.
[80] Nach Anfall der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers bedarf es ohnehin der Annahme durch den Erben bzw. des Noterben.
[81] Pereira Coelho, Direito das sucessões, S. 314 f.

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