Leitsatz
Die geschiedene Ehefrau begehrte mit ihrer Klage Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der hierfür von ihr gestellte Prozesskostenhilfe-Antrag wurde vom FamG zurückgewiesen. Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte - vorläufig - Erfolg. Das OLG hob den ablehnenden PKH-Beschluss des FamG auf und verwies die Sache an das FamG zurück, das angewiesen wurde, bei der erneuten Entscheidung die in dem Beschluss des OLG dargelegten Ausführungen zu beachten.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte berufe sich allerdings zu Recht auf erhöhe Umgangskosten, die durch den Umzug der Klägerin mit zweien der drei Kinder nach Bayern entstanden seien. Diese müsse der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht alleine tragen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten für jedes Kind 77,00 EUR anteiliges Kindergeld zur Verfügung ständen, die zur - teilweisen - Deckung dieser Kosten einzusetzen seien. Entgegen der Berechnungsweise des Beklagten seien die Fahrtkosten allerdings nur mit 0,15 EUR pro km zu bemessen. Bei einer Fahrtstrecke von 468 km errechne sich hiernach für jeweils zwei Fahrten monatlich ein Aufwand von 281,00 EUR. Nach Abzug des Kindergeldes i.H.v. 154,00 EUR verbleibe ein zu berücksichtigender Aufwand von 127,00 EUR.
Für das bei dem Beklagten lebende Kind sei ihm bis zu dessen Vollendung des 15. Lebensjahres ein Betreuungsbonus von 150,00 € monatlich zu gewähren zum Ausgleich für die neben der vollschichtigen Tätigkeit geleistete Betreuungsarbeit.
Das erstinstanzliche Gericht habe vom Grundsatz her zutreffend neben dem Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ab Juni 2007 eine zusätzliche Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind berücksichtigt. Der BGH habe mit Urteil vom 15.03.2006 (FamRZ 2006, 683) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten geprägt werde.
Allerdings lebe diese Kind nicht in Deutschland, sondern auf den Philippinen. Die Klägerin weise insoweit zutreffend darauf hin, dass in einem solchen Fall die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden könnten. Vielmehr seien für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthalt aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Als Orientierungshilfe bediente sich das OLG insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EStG. Diese ordne die Philippinen in die Gruppe 4 ein, weshalb für das dort lebende Kind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nur mit einem Viertel in Ansatz zu bringen seien.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2007, 7 WF 798/07