Sachverhalt
Ein Pflegedienst hat neben 16 Mitarbeitern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zum 1.1. die beiden Aushilfen A und B angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhalten diese einen Stundenlohn von 15 EUR. Üblicherweise liegt der Arbeitsaufwand der beiden Aushilfen bei jeweils 35 Stunden pro Monat. Daher sind die Aushilfen als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Beide Aushilfen haben die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Im Oktober erkranken 3 der hauptamtlichen Arbeitnehmer und fallen unvorhergesehen aus. Da auch einige der zu betreuenden Patienten erkrankt sind, ergibt sich gleichzeitig ein erhöhter Pflegebedarf. Die Aushilfen arbeiten daher im Oktober 70 bzw. 100 Stunden. Dementsprechend beträgt das Entgelt 1.050 EUR bzw. 1.500 EUR. Ab November liegt die Arbeitsbelastung der Aushilfen wieder im üblichen Rahmen (bei jeweils 35 Stunden pro Monat).
Werden die Aushilfen durch die erhöhte Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig?
Ergebnis
Die Beschäftigung der Aushilfe A wird auch im Oktober als geringfügig entlohnt angesehen. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) ist unschädlich. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Arbeitsentgelt i. H. v. 1.050 EUR wird wie das Arbeitsentgelt normaler Minijobs abgerechnet. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie die einheitliche Pauschalsteuer i. H. v. 2 % an die Minijob-Zentrale ab. Arbeitnehmer A hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Bei bestehender Rentenversicherungspflicht würde der Arbeitnehmer zusätzlich 3,6 % zum Rentenversicherungsbeitrag beitragen.
Auch für die Aushilfe B liegt ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten vor. Jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt i. H. v. 1.500 EUR das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet somit zum 30.9. Im Oktober unterliegt die Aushilfe der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen. Ab November liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht übersteigt.