Sachverhalt
Für einen leitenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH soll die Gehaltsabrechnung für Januar 2024 durchführt werden. Der Geschäftsführer erhält ein monatliches Gehalt von 10.000 EUR. Zusätzlich werden monatlich 1.000 EUR in eine Direktversicherung eingezahlt. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG sind erfüllt. Weitere Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung erhält der Geschäftsführer nicht. Mit seinem Gesellschaftsanteil von 51 % beherrscht er die Firma. Er ist zudem in der privaten Krankenversicherung versichert.
Nach welcher Lohnsteuertabelle bzw. nach welchem Lohnsteuertarif ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen und wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen für Januar (Steuerklasse III)?
Ergebnis
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts. Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ein Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH liegt sozialversicherungsrechtlich jedoch nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Dies ist hier bei einem Anteil von 51 % der Fall. Deshalb sind für den Geschäftsführer keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers in Form einer Direktversicherung bleiben bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung steuerfrei. In diesem Fall sind daher im Jahr 2024 monatlich 604 EUR (8 % von 7.550 EUR) steuerfrei, die übrigen 396 EUR sowie der reguläre Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig.
- Insgesamt ergibt sich damit für Januar ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von 10.396 EUR.
- Der Geschäftsführer ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern, weil ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist und er nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle ist höher als die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle. Das liegt daran, dass der Geschäftsführer nur eine geringere Pauschale für seine Vorsorgeaufwendungen erhält, die in den jeweiligen Lohnsteuertarif eingearbeitet ist. Dies ist insoweit gerechtfertigt, weil er keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten muss.
Für die Krankenversicherung wird hingegen auch in der besonderen Tabelle eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Das gilt auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss dabei in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der ihm vom Beschäftigten mitgeteilten Beiträge für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigen, ggf. einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und nicht erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartner.