Sachverhalt
Ein Handelsunternehmen aus Rostock zahlt im Januar 2024 einen Umsatzbonus für das vergangene Jahr. Eine Mitarbeiterin (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, ev., KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) mit einem Gehalt von 4.200 EUR erhält einen Umsatzbonus von 9.000 EUR. Ihr Jahresbruttoentgelt im Vorjahr betrug 51.500 EUR.
Wie wird der Umsatzbonus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Ergebnis
Der Umsatzbonus ist im Januar als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.
Lohnsteuer |
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Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) |
50.400,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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7.409,00 EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 9.000 EUR) |
59.400,00 EUR |
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Lohnsteuer darauf |
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9.864,00 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (9.864 EUR – 7.409 EUR) |
2.455,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer darauf (2.455 EUR × 9 %) |
220,95 EUR |
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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen: Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze per 31.1.2024 bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 31.1.2024 gegenüber zu stellen:
Kranken- und Pflegeversicherung |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis 31.1.2024 (5.175 EUR × 1 Monat) |
5.175,00 EUR |
Beitragspflichtiges Entgelt per 31.1.2024 (4.200 EUR × 1 Monat + 9.000 EUR) |
13.200,00 EUR |
Die Differenz von 8.025 EUR wäre im Januar 2024 kranken- und pflegeversicherungsfrei. |
Als Folge wird die gesamte Einmalzahlung dem Vorjahr (= Anwendung der Märzklausel) zugeordnet.
Kranken- und Pflegeversicherung |
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Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 |
59.850,00 EUR |
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 |
- 51.500,00 EUR |
Noch nicht verbeitragt |
8.350,00 EUR |
Von der Einmalzahlung von 9.000 EUR im Januar 2024 sind 8.350 EUR kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die restlichen 650 EUR (9.000 EUR – 8.350 EUR) aus der Einmalzahlung bleiben kranken- und pflegeversicherungsfrei. |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 |
85.200,00 EUR |
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 |
- 51.500,00 EUR |
Noch nicht verbeitragt |
33.700,00 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung von 9.000 EUR ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. |