(1) 1Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind. 2Dies gilt insbesondere für Preisklauseln, nach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll, wenn
1. |
es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
a) |
auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuldners, |
b) |
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers, |
c) |
bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers, |
d) |
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder |
e) |
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern oder |
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2. |
es sich um Zahlungen handelt, die
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auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder |
b) |
von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, |
sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind. |
(2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die
2. |
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder |
3. |
bis zum Beginn der Altersversorgung |
des Empfängers zu erbringen sind.
(3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
1. |
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder |
2. |
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. |
(4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
1. |
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder |
2. |
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. |
(5) Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern.