(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im Meldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhebungsmerkmalen zu melden:
1. |
Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten Stelle auszuüben ist; |
2. |
Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermittelte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen von Wirtschaftszweigen; |
3. |
Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklassen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftigten und mehr als 200 Beschäftigten; |
4. |
Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, untergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätigkeit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit; |
5. |
Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen, und Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitnehmers; |
6. |
Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalendertagen bis 18 Monaten; |
7. |
Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis; |
8. |
Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger als ein Jahr unterbrochen hatten; |
9. |
Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die der Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist. |
(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Meldepflichtigen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner Merkmale ganz oder teilweise verzichten. 2Sie kann bis zu 30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 festlegen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.
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