§ 1 Umfang der Meldung

Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr halbjährlich statistische Daten über die getätigten Arbeitsvermittlungen zu melden.

§ 2 Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung

Die Meldung für das erste Kalenderhalbjahr ist bis zum 1. August desselben Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zu erstatten.

§ 3 Form der Meldung

 

(1) 1Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der Bundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu übermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt hat. 2Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle benennen. 3Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemeinen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) auch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaubnis eine gesonderte Meldung zu erstatten. 4Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

 

(2) 1Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der Vordruck nicht verwendet zu werden. 2Der zur Meldung verwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach Form und Inhalt zu entsprechen.

§ 4 Inhalt der Meldung

 

(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im Meldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhebungsmerkmalen zu melden:

 

1.

Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten Stelle auszuüben ist;

 

2.

Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermittelte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen von Wirtschaftszweigen;

 

3.

Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklassen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftigten und mehr als 200 Beschäftigten;

 

4.

Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, untergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätigkeit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;

 

5.

Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen, und Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitnehmers;

 

6.

Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalendertagen bis 18 Monaten;

 

7.

Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;

 

8.

Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger als ein Jahr unterbrochen hatten;

 

9.

Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die der Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.

 

(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Meldepflichtigen.

 

(3) 1Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner Merkmale ganz oder teilweise verzichten. 2Sie kann bis zu 30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 festlegen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (Inkrafttreten)

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