Gehen Arbeitnehmer in den Ruhestand, haben sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung. Wird der Beitragszuschuss beantragt, ist die Beitragsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vorzulegen.
Beitragszuschuss rechtzeitig beantragen
Es ist empfehlenswert, den Zuschuss zeitgleich mit der Rente zu beantragen. Bei verspäteter Antragstellung wird der Beitragszuschuss nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Anteil des Rentenversicherungsträgers am Kassenbeitrag gesetzlich Versicherter. Im Jahr 2025 beträgt der Beitragszuschuss 7,3 % des Zahlbetrags der gesetzlichen Altersrente. Hinzu kommt ein weiterer Zuschuss i. H. v. 1,25 % im Jahr 2025 (2024: 0,85 %), der dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Allerdings sind dabei 2 Einschränkungen zu beachten:
- Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung i. H. v. 5.512,50 EUR (2024: 5.175 EUR) werden 2025 monatlich höchstens 471,32 EUR (2024: 421,76 EUR) gezahlt.
- Berücksichtigt werden nur Beiträge für eine private Krankenversicherung, die die vereinbarten Kosten für ärztliche und zahnärztliche Therapien, für Krankenhausbehandlungen, Zahnersatz, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erstattet. Private Zusatzpolicen, etwa für Auslandsreisen, sind nicht zuschussfähig.
Beiträge steuerlich geltend machen
Auch Rentner können den Beitrag zur privaten Krankenversicherung in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. Maßgeblich sind Beiträge für einen Leistungsumfang, der mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Das PKV-Unternehmen übermittelt jährlich eine Beitragsbestätigung mit den steuerlich abzugsfähigen Werten. Die darüber hinausgehenden Vertragsbestandteile sind dabei herausgerechnet. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum PKV-Vertrag muss in der Steuererklärung vom Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen werden.