Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein erhöhter Grundabsetzbetrag in Höhe der geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) abgezogen. Zusätzlich müssen die Leistungsberechtigten für den erhöhten Abzug:

  • eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführen,
  • eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchführen,
  • einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst nachgehen (das Taschengeld aus dem Freiwilligendienst zählt dabei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und ist deshalb ebenfalls privilegiert) oder
  • als Schüler außerhalb der Ferien arbeiten.

Für Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein erhöhter Grundabsetzbetrag von 250 EUR monatlich.

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