Rz. 4

Das materielle Grundstücksrecht beruht auf dem Einigungsgrundsatz und verlangt neben der Grundbucheintragung die Einigung der an der Rechtsänderung beteiligten Personen (§ 873 Abs. 1 BGB); in bestimmten Fällen genügt eine einseitige materielle Willenserklärung (siehe § 1 Einl. Rdn 50).

Das Grundbuchverfahren begnügt sich grundsätzlich für die Eintragung mit der einseitigen verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung des von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO). Das Gesetz geht von der durch die praktische Erfahrung begründeten Erwartung aus, dass der Betroffene eine für ihn rechtlich nachteilige Eintragung nur bewilligt, wenn er sich mit dem Begünstigten über die dingliche Rechtsänderung bereits einig ist oder noch einigen wird. Diese Regelung erleichtert, beschleunigt und verbilligt das Grundbuchverfahren für die Beteiligten und für das Grundbuchamt. Das Gesetz nimmt damit bewusst in Kauf, dass das Grundbuch mangels einer Einigung unrichtig werden kann (siehe § 19 GBO Rdn 3 ff.; § 22 GBO Rdn 2).

Die bloße Bewilligung genügt in bestimmten Fällen nicht (§ 20 GBO). Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, bei der Bestellung, Inhaltsänderung und Übertragung eines Erbbaurechts und (wegen des § 4 Abs. 1 WEG) bei der Einräumung und Aufhebung von Wohnungseigentum (siehe § 20 GBO Rdn 14) verdient das Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs den Vorrang vor der verfahrensmäßigen Erleichterung (siehe § 20 GBO Rdn 5), so dass die Einigung nachzuweisen ist (siehe dazu auch § 1 Einl. Rdn 57).

Die Pflicht des Grundbuchamts, trotz einer Bewilligung eine Eintragung nicht vorzunehmen, durch die das Grundbuch unrichtig wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus der Funktion des Grundbuchs, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu garantieren (siehe Rdn 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?