OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.1.2012, S 2295 A - 25 - St 513
1. Progressionsvorbehalt bei sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen
Unter § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind.
Dies sind Einkünfte, die nicht in den Anwendungsbereich eines DBA fallen, da dafür die Nr. 3 des § 32b Abs. 1 EStG vorrangig anzuwenden ist.
Es handelt sich bei den Einkünften insbesondere um Bezüge des Personals internationaler Organisationen, die nach dem jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt sind. Enthält das Abkommen dagegen keinen Progressionsvorbehalt, entfällt die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Mit BMF-Schreiben vom 20.8.2007 (BStBl 2007 I S. 656) erfolgte eine Zusammenstellung von Fundstellen zwischenstaatlicher Vereinbarungen ‚Zustimmungsgesetzen und Rechtsverordnungen’ aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden.
2. Besonderheiten bei Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
Nicht deutsche Mitglieder und technische Fachkräfte der ausländischen Streitkräfte und deren nicht deutsche Ehegatten und Kinder begründen in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ihre Anwesenheit im Inland allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist. Dieser Personenkreis ist als beschränkt steuerpflichtig anzusehen, soweit (neben den nach dem NATO-Truppenstatut steuerfreien Einkünfte) andere inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG vorliegen.
Diese Regelung gilt nicht für Familienangehörige der ausländischen Streitkräfte, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Familienangehörigen sind dann unbeschränkt steuerpflichtig.
Hält sich ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte nicht ausschließlich aufgrund der Tätigkeit bei den Streitkräften im Inland auf, so findet die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts keine Anwendung. Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts ist daher Folgendes zu beachten:
Beim Wechsel der Steuerpflicht eines NATO-Angehörigen (z.B. durch Beziehen einer Familienwohnung außerhalb der Kaserne) im Laufe eines Kalenderjahres unterliegen sämtliche Einkünfte aufgrund der NATO-Zugehörigkeit sowie ggf. weitere ausländische Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Bei ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte findet nicht das NATO-Truppenstatut, sondern das jeweilige DBA Anwendung. Die NATO-Bezüge sind hiernach i.d.R. als solche aus öffentlichen Kassen von der deutschen Einkommensteuer befreit, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Bei einer Antragsveranlagung nach § 1 Abs. 3 und/oder § 1a EStG unterliegen die NATO-Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG.
3. Progressionsvorbehalt bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Einkünfte, die bei der Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, mit dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nr. 4 des § 32b Abs. 1 EStG steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen.
Diese Vorschrift erfasst zwei Personenkreise, zum einen unbeschränkt Steuerpflichtige auf Antrag (§ 1 Abs. 3 und § 1a EStG), zum anderen beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Arbeitnehmer, die auf Antrag (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Es sind die Einkünfte einzubeziehen, die nach einem DBA ausschließlich der Besteuerung im ausländischen Wohnsitzstaat (z.B. aus ausländischem Grundbesitz) unterliegen oder die in § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG genannten Einkünfte. Diese Einkünfte sind in Kz. 18.124 des Vordrucks ESt 1 A einzutragen.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 5