Leitsatz

  1. Bei bestehender Protokollversendungspflicht hat die Versendung mindestens eine Woche vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist zu erfolgen (h. M.)
  2. Kostenhaftung des Verwalters bei Pflichtverstoß und Anfechtungsbeschränkung erst nach Erhalt des Protokolls
  3. Unterzeichnung der Gerichtsentscheidung
 

Normenkette

§ 24 WEG

 

Kommentar

1. Ist ein Verwalter - wie in der Regel - aufgrund der Gemeinschaftsordnung oder des Verwaltervertrags zur Versendung eines Eigentümerversammlungs-Protokolls verpflichtet, hat dies mindestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu geschehen (BayObLG, WE 1991 S. 204). Diese Verpflichtung wird häufig von Verwaltern missachtet. Hat nun ein in der Versammlung nicht anwesender Eigentümer vorsorglich alle in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse angefochten, wozu er berechtigt ist (BayObLGZ 2000, 340/342), sofern er ein Protokoll nicht rechtzeitig erhielt und beschränkt er später nach Vorliegen der Niederschrift seine Anfechtung nur auf einzelne Beschlüsse, ist es regelmäßig geboten, dem Verwalter die durch die zunächst weitergehende Anfechtung entstandenen Kosten wegen Verletzung seiner Pflichten aufzuerlegen (BayObLG, WE 1991 S. 229; Bärmann/Pick/Merle § 24 Rn 108).

2. Die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses, der nur von zwei Richtern unterschrieben ist, d. h. von einem zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten dritten Richter, kann nicht in Frage gestellt werden. Nach Entscheidung des Senats reicht sogar die Unterschrift eines Richters aus, um die Herkunft des Beschlusses zu verbürgen und sicherzustellen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt (Senatsbeschluss v. 20.08.2001, 2Z BR 102/01 m. w. N.).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 30.000,-.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001, 2Z BR 140/01 )

Anmerkung:

Verwalter können nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass bei üblicherweise bestehender Versendungspflicht von Versammlungsprotokollen die verfestigte Rechtsmeinung zu beachten ist, dass Protokolle grundsätzlich innerhalb 3 Wochen ab Versammlungstermin den Eigentümern zugegangen bzw. zumindest innerhalb dieser Frist abgeschickt sind. Diese Frist lässt sich allerdings nicht aus dem Gesetz entnehmen, sondern wurde richterrechtlich festgeschrieben, um Eigentümern noch ausreichend Überlegungszeit für etwaige Beschlussanfechtungen in der einmonatigen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG einzuräumen. Um hier unnötige Geschäftswerterhöhungen und insbesondere negative Kostenbelastungen auf Verwalterseite vermeiden zu helfen, empfehle ich anfechtungswilligen Eigentümern jedoch, sich rechtzeitig beim Verwalter zumindest telefonisch zu erkundigen, welche Beschlüsse tatsächlich gefasst wurden. Eine Pflicht der Eigentümer hierzu wurde allerdings bisher von der Rechtsprechung noch nicht ausnahmslos bestätigt, allenfalls angedeutet. Vgl. auch die nachfolgende Entscheidung des KG v. 9.1.2002.

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