Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Entstehung des Maklerhonoraranspruchs ist nicht davon abhängig, dass der Grundstückskaufvertrag auch vollständig vollzogen, insbesondere der Kaufpreis gezahlt wird. Der Makler nimmt nicht teil an denjenigen Risiken, die aus der Durchführung oder Erfüllung des Vertrags folgen. Eine nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags lässt die Ansprüche aus dem Maklervertrag unberührt, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Fakten:
Der Makler war vorliegend mit dem Nachweis einer Verkaufsgelegenheit hinsichtlich des Betriebsgrundstücks eines Freizeitparks beauftragt. Für einen Zeitraum von sechs Monaten wurde ihm ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt. Der Makler hatte insoweit einen Interessenten nachgewiesen, mit dem die Veräußerer schließlich kurz nach Ablauf der sechs Monate einen Kaufvertrag schlossen. Der Erwerber zahlte indes den Kaufpreis nicht. Aus diesem Grund verweigerten die Veräußerer die Maklerprovision. Sie waren weiter der Auffassung, dem Makler stünde auch deshalb keine Provision zu, da der Maklervertrag zeitlich befristet gewesen sei. Dies selbstverständlich zu Unrecht. Zunächst hatten die Richter klargestellt, dass der Maklervertrag zeitlich nicht befristet war. Die im Vertrag geregelte Sechs-Monats-Frist hatte sich nur auf das Alleinvertriebsrecht des Maklers bezogen. Das bedeutet aber nicht, dass bei erfolgreicher Vermittlungs- oder Nachweismaklertätigkeit nach Ablauf dieser Frist der Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage entfallen würde. Die Vereinbarung zur Zahlung der Provision stand auch nicht unter der Bedingung, dass der Kaufpreis auch gezahlt und erst mit Zahlung des Kaufpreises fällig werde. Ein entsprechender Vorbehalt wurde jedenfalls nicht vereinbart. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrags beruhte ursächlich auf der Nachweistätigkeit des Maklers. Die Entstehung des Maklerhonoraranspruchs ist nicht davon abhängig, dass der Grundstückskaufvertrag auch vollständig vollzogen, insbesondere der Kaufpreis gezahlt wird.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2011, 2 U 335/10OLG Koblenz, Beschluss vom 4.3.2011 – 2 U 335/10
Fazit:
Die Entscheidung spiegelt die herrschende Meinung wider. Der Makler hat mit den Risiken, die aus Durchführung oder Erfüllung des Vertrags folgen, nichts zu tun. Insoweit war es auch belanglos, dass die Veräußerer und der Käufer den Kaufvertrag schließlich einvernehmlich aufgehoben hatten. Dies führt zwar zum nachträglichen Wegfall des Kaufvertrags, lässt aber die Ansprüche aus dem Maklervertrag unberührt, sofern im Maklervertrag nicht anderes vereinbart wurde.