Leitsatz (amtlich)
Die Entstehung des Maklerhonoraranspruchs ist nicht davon abhängig, dass der Grundstückkaufvertrag auch vollständig vollzogen, insbesondere der Kaufpreis gezahlt wird. Der Makler nimmt nicht teil an denjenigen Risiken, die aus der Durchführung oder Erfüllung des Vertrages folgen. Eine nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags lässt die Ansprüche aus dem Maklervertrag unberührt, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde (in Anknüpfung an BGHZ 66, 270; BGH WM 1974, 257, 259; BGH NJW-RR 1993, 248; NJW-RR 2002, 50).
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 19.02.2010; Aktenzeichen 2 O 112/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach - Einzelrichtern - vom 19.2.2010 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31.03. 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.
Der Beklagte betreibt den Freizeitpark "Tier- und Märchenpark" in B.. Seine Ehefrau ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 2006 den Freizeitpark zu verkaufen. Anfang Januar 2006 führten die Parteien einen Besichtigungstermin des Freizeitparks durch. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit dem Verkauf des Objekts. Der Kläger ist danach sofort tätig geworden, um einen Kaufinteressenten zu ermitteln. Die Parteien verfassten später einen schriftlichen "Verkaufsvertrag" hinsichtlich des Objekts, den der Beklagte am 1.2.2006 unterzeichnete (Anlage 1, GA 5). Dort wurde dem Kläger für die Dauer von 6 Monaten das alleinige Verkaufsrecht eingeräumt. Der Kläger stellte dem Beklagten zunächst den Kaufinteressenten G. vor, der Kaufabsicht zeigte. Der Kläger ließ in der Folge von Notar Joachim H. einen Kaufvertrag entwerfen, der jedoch nicht unterzeichnet wurde. Der Beklagte und seine Ehefrau schlossen schließlich mit dem Interessenten G. im August 2006 vor Notar Dr. S. einen notariellen Kaufvertrag. Der Kaufpreis für den Freizeitpark betrug 975.000,- EUR. Der Käufer, der nicht über die finanziellen Mittel zum Kauf des Anwesens verfügte, zahlte den Kaufpreis in Folge nicht. Der Kläger und der Käufer G. präsentierten dem Beklagten Ende Juli/Anfang August 2006 einen vermeintlichen Großinvestor aus Belgien und im März/April 2007 einen weiteren Investor. Mit beiden Interessenten kam ein notarieller Kaufvertrag bzw. ein Eintritt in die Zahlungspflicht des Käufers G. nicht zustande. Im Juli 2006 leistete der Beklagte auf die Provisionsforderung des Klägers eine Anzahlung von 15.000,- EUR. Mit Datum vom 30.8.2006 stellte der Kläger seine Provisionsforderung von 33.930 EUR brutto unter Abzug der geleisteten Anzahlung in Höhe eines Restbetrages von 18.930,- EUR in Rechnung.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Zahlung der Maklercourtage von der Zahlung des Kaufpreises abhängig, der Maklervertrag zeitlich befristet war und ob der Maklerhonoraranspruch ggf. fällig ist. Des Weiteren besteht Streit darüber, ob der Maklervertrag sich nur auf die Betriebsausstattung des Freizeitparks oder auch auf die der Ehefrau des Beklagten gehörenden Grundstücke bezog.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 18.930 EUR nebst Zinsen i.H.v. 6 Prozent seit dem 16.5.2008 zu zahlen. Der Beklagte ist ferner verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1) Das LG hat zu Recht den Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn gem. § 652 BGB verurteilt. Das LG ist nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Tochter der Beklagten, der Zeugin R., davon ausgegangen, dass der Beklagte Anfang Januar 2006 dem Kläger den Maklerauftrag erteilt habe. Unerheblich sei, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein schriftlicher Maklervertrag vorgelegen habe. Der Maklervertrag sei nicht formbedürftig. Bei dem "Verkaufsvertrag" vom 1.2.2006 handele es sich lediglich um eine Bestätigung des mündlich geschlossenen Maklervertrages, der dem Kläger für 6 Monate ein Alleinvertriebsrecht einräume. Der Anspruch sei auch fällig, weil der Kaufvertrag ursächlich auf die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers zurückzuführen sei. Unerheblich sei, vor welchem Notar der Vertrag beurkundet worden sei und ob der Käufer den Kaufpreis entrichtet habe. Das LG vermochte aufgrund der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass d...