Leitsatz (amtlich)
1. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 22.9.2005 - III ZR 393/04, NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.3.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).
2. Von einem konkludenten Zustandekommen eines Maklervertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vortrag des Maklers hinsichtlich der Art und Weise des vermeintlichen Zustandekommens wechselnd und widersprüchlich ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Makler zunächst behauptet, der Interessent habe als vollmachtloser Vertreter im Namen eines Unternehmens gehandelt, dann vorträgt, seine eigene Maklercourtage sei davon abhängig, dass der Interessent selbst von dem anderen Unternehmen seine Maklercourtage bekomme, schließlich behauptet, das Versprechen der Maklercourtage sei ohne eine solche Bedingung erfolgt.
Normenkette
ZPO § 114; BGB § 652
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 210/12) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen
Gründe
I. Die Klägerin vermittelt als Maklerin Grundstücke, verfügt aber nur über eine relativ geringe Erfahrung. Anfang des Jahres 2010 erkundigte sich der Zeuge H. bei ihr, ob sie Grundstücke zur Errichtung von Solarparks für seine Kunden anbieten könnte. Dies bestätigte die Klägerin. Der Beklagte suchte ein solches Grundstück für die Firma S. GmbH. Am 8.3.2010 kam es unter Vermittlung des Zeugen H. vor dem Ortstermin bei dem Objekt "Grundstück H. straße 6 in O." zu einem Treffen an einer Tankstelle zwischen den Parteien, dem Zeugen M. und dem Zeugen H..
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe ihr bei dem Zusammentreffen und einem späteren Telefongespräch für den Fall, dass das Grundstück langfristig von irgendeiner von ihm vermittelten Firma gepachtet werde, versprochen, dass sie von ihm eine Maklerprovision von 5.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhalte. Das Grundstück sei an die Firma Si. AG, die Muttergesellschaft der S. GmbH, verpachtet worden.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.950 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin immer erklärt, er sei nicht der Vertragspartner eines eventuell mit der Klägerin abzuschließenden Maklervertrages, er handle für die Fa. S. GmbH. Ein Maklervertrag sei zudem nicht zustande gekommen, insbesondere sei eine verbindliche Vereinbarung über die Honorierung der Klägerin nicht erfolgt.
Das LG hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen H. und M. (Sitzungsprotokoll vom 31.1.2013, GA 141 ff.) - die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beabsichtigten Berufung, für deren Durchführung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Maklerlohns gem. § 652 BGB verneint.
Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (BGH, Urt. v. 22.9.2005 - III ZR 393/04, NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.3.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614). Das LG verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin keinen schriftlichen Maklervertrag vorgelegt hat. Der Beklagte hat den ihm von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Maklervertrag nicht unterschrieben.
Mit Recht nimmt das LG an, dass zwischen den Parteien auch nicht konkludent bzw. stillschweigend ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
Das LG führt zutreffend aus, dass der Sachvortrag der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits widersprüchlich und wechselnd ist. So hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, der Beklagte habe als vollmachtloser Vertreter im Namen der Firma S. GmbH gehandelt. Sie hat insoweit ihren Anspruch aus § 179 BGB hergeleitet. Die Klägerin hat schließlich nach der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.10.2012 (GA 60 ff.) behauptet, einen eigenen Maklervertrag mit dem Beklagten abgeschlossen zu haben, wobei die Zahlung ihres Maklerlohnes i.H.v. 5.000 EUR davon abhängig sein sollte, dass der Beklagte seinen eigenen Maklerlohn von der Firma S. i.H.v. 35.000 EUR erhalte (Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 3, GA 62). Im Termin vom 31.1.2013 (Sitzungsprotokoll, S. 2, GA 142) hat die Klägerin angegeben, der Beklagte habe im Namen der Fa. S. gehandelt und geäußert, dass sie, die Klägerin, ihr Provision von der Fa. S. erhalten werde. Der Beklagte habe nicht erklärt, dass die Provisionszahlung an sie, die Klägerin, davon abhängig sein sollte, dass er selbst seine Provision von der Fa. S. erhalte. Dies habe sie, die Klägerin, nur aus dem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Fa. S., Herrn Dittrich, erfahren. Das LG hat ferner in den Entscheidungsgründen des Urteils festgestellt (LU 4, GA 154), dass die Kläge...