Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweismaklerlohn bei Verlangen von Vermittlungsmaklerlohn
Leitsatz (amtlich)
1. Wird Maklerlohn für Vermittlungstätigkeit gefordert und hierüber trotz fehlenden Sachvortrags Beweis erhoben, kann eine Vergütung für die bewiesene Nachweismaklertätigkeit zuerkannt werden, weil davon auszugehen ist, dass der Makler sich das insoweit günstige Beweisergebnis hilfsweise zu eigen macht.
2. Dass ein Maklervertrag erst geschlossen wurde, nachdem die Maklerleistung (hier: Nachweis einer Vertragsgelegenheit) bereits erbracht war, ist unschädlich.
3. Zur Zahlungspflicht des Maklerkunden, wenn der Hauptvertrag mit einem bei Abschluss des Maklervertrages noch nicht existenten Dritten zustande kommt (hier bejaht).
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 652; ZPO §§ 138-139, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 286
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 4 O 75/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 19.6.2013 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 4.9.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 59.500 EUR.
Gründe
1. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt von der Beklagten 59.500 EUR Maklerlohn nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dazu hat sie vorgetragen, sie habe der Beklagten durch Schreiben vom 10.3.2010 die Möglichkeit nachgewiesen, ein Grundstück der Gemeinde O. zum Betrieb einer Solaranlage zu pachten. Für den Abschluss eines derartigen Pachtvertrages mit der Beklagten
"oder einer noch nicht näher bezeichneten Gesellschaft, welche mit der Beklagten verbunden ist (z.B. noch zu gründende Projektgesellschaft)"
habe die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer D. eine Maklervergütung von 59.500 EUR versprochen.
Den Pachtvertrag habe die Gemeinde O. dann am 20.4.2011 mit der X - Solar GmbH geschlossen. Dabei handele es sich um eine von D. gegründete neue Firma, deren Geschäftsführerin die Lebensgefährtin des Zeugen D. sei.
Die Beklagte hat den Abschluss eines Maklervertrages ebenso bestritten wie eine Vermittlungsmaklertätigkeit der Klägerin. Im Übrigen sei diese in keiner Weise mit der X - Solar GmbH "verbunden".
2. Das LG, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat den Zeugen D. befragt und hiernach der Klage (durch ein später hinsichtlich der Anwaltskosten ergänztes Urteil) umfassend stattgegeben.
Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer D., der Klägerin eine Maklerprovision für den Fall versprochen habe, dass ein Pachtvertrag zum Betrieb der Solaranlage mit der Gemeinde O. zustande komme. Die Beklagte sei auch mit der Pächterin "verbunden" weil D. Mitgründer dieser GmbH sei, deren Gesellschafterin, Frau F., mit D. über einen Treuhandvertrag verbunden sei.
3. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des LG und bittet um Zurückweisung der Berufung.
4. Diesem Antrag musste entsprochen werden, weil das LG der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.
Die Gründe der angefochtenen Entscheidung verdeutlichen mit dem nicht weiter differenzierten Hinweis auf § 652 BGB als Anspruchsgrundlage allerdings nicht, ob das LG der Klägerin eine Vergütung für Nachweismaklertätigkeit oder für Vermittlungsmaklertätigkeit zugesprochen hat.
Im tatsächlichen Ausgangspunkt ist zu sehen, dass die Klägerin in erster Instanz Maklerlohn "für die Vermittlung des Grundstücks" (Honorarnote vom 11.11.2011) beansprucht hat, obwohl der Einzelrichter des Senats bereits mit der ablehnenden PKH - Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen hatte, dass jeder Vortrag für Vermittlungsmaklertätigkeit fehle (Senatsbeschluss 5 W 465/12 vom 23.8.2012).
Daran hat sich auch nach diesem Hinweis nichts geändert. "Vermittlung" ist die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1976 - VII ZR 101/75, NJW 1976, 1844 sowie Reuter in Staudinger, Neubearbeitung 2010, Rz. 139 zu § 652 BGB m.w.N.). Dass die Klägerin derart tätig geworden ist, zeigt auch deren Berufungserwiderung nicht auf.
Gleichwohl hat die angefochtene Entscheidung Bestand, weil die Beklagte der Klägerin die beanspruchte Vergütung für Nachweismaklertätigkeit schuldet.
Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages...