Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Wer einem Makler (s)eine E-Mail-Adresse nennt, muss heutzutage damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn der Interessent dann, vielleicht um sich "gutgläubig" zu halten, sein Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich.
Fakten:
Der Interessent und spätere Erwerber eines Hausgrundstücks hatte sich angeblich auf eine Kleinanzeige des Maklers in einem Wochenblatt gemeldet, das kein Provisionsverlangen enthielt. Im Rahmen des Telefonats wurde dem Interessenten die Adresse des Objekts bekannt gegeben und ein Besichtigungstermin vereinbart. Anschließend übersandte der Makler dem Interessenten ein Exposé mit deutlichem Provisionsverlangen an dessen E-Mail-Account und führte den Besichtigungstermin durch. Dieses Exposé wollte der Interessent nicht gelesen haben, da er die entsprechende E-Mail-Adresse "nicht wirklich" nutze und die Mails dort deshalb nicht geöffnet und gelesen würden. Etwa zwei Monate später inserierte der Verkäufer des Hausgrundstücks dieses selbst, worau in sich der Interessent mit dem Verkäufer persönlich in Verbindung setzte und schließlich das Objekt direkt vom Verkäufer "provisionsfrei" erwarb. Die Klage des Maklers auf Provisionszahlung gegen den Erwerber war erfolgreich. Soweit dieser behauptet hatte, sich mit dem Makler aufgrund einer Kleinanzeige in Verbindung gesetzt zu haben, konnte dies insoweit widerlegt werden, als der Makler gar keine Kleinanzeige geschaltet hatte. Vielmehr hatte der Erwerber offensichtlich Kenntnis von dem zum Verkauf stehenden
Objekt über den Internet-Auftritt des Maklers oder aber dessen Inserate in diversen Internet-Immobilienportalen erhalten, wo jeweils ein deutliches Provisionsverlangen geäußert wurde. Schließlich war er auch mit dem Argument ausgeschlossen, ein Maklervertrag sei deshalb nicht konkludent zustande gekommen, weil er vom Inhalt des Exposés keine Kenntnis erhalten habe. Wer nämlich einem Makler seine E-Mail-Adresse nennt, muss heutzutage damit rechnen, dass diese von dem Makler auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn nun der Kunde dann, vielleicht um sich "gutgläubig" zu halten, sein Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Maklerkunde das Objekt letztlich direkt vom Verkäufer drei Monate nach Maklernachweis erworben hatte, konnte auch nicht von einer Unterbrechung der Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Objekterwerb ausgegangen werden. Es sprach jedenfalls nichts dafür, dass der Erwerber inzwischen deffnitiv vom Ankauf des Objekts Abstand genommen hatte.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009, I-7 U 28/08
Fazit:
Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht überzeugend und entspricht der herrschenden Meinung.