Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob und wie lange ein Wohnungseigentümer, der bereits vor dem 1.12.2020 für eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtlich kämpft ("Altkläger"), zur Führung dieses Prozesses befugt ist.
Willensbildung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Nach Ansicht des BGH müssen die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 1 WEG bestimmen, ob ein Altkläger die Prozessführungsbefugnis verliert. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit.
Rechte des Verwalters
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 WEG im Innenverhältnis nicht befugt, auf die Prozessführungsbefugnis des Altklägers einzuwirken. Handelt er im Außenverhältnis dennoch, soll seine Erklärung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirksam sein. Der Verwalter kann dem Altkläger aber Schadensersatz schulden.
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