Leitsatz

Gegenstandswert im Zuständigkeits-Streitverfahren in der Rechtsmittelinstanz

 

Normenkette

§ 22 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 46 WEG, § 17a GVG, § 577 ZPO

 

Kommentar

1. Für die Überprüfung von Zahlungsansprüchen zur Fertigstellung im sog. steckengebliebenen Bau, die ausschließlich aus einer Schuld- bzw. gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien und nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis bzw. faktischen Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer abgeleitet werden, ist nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das ordentliche Prozessgericht zuständig. Es handelt sich hier noch nicht um Rechte und Pflichten in innerem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis von Wohnungseigentümern bzw. werdenden/faktischen Eigentümern.

Vorliegend ging es um eingeklagte Forderungen aus dem begründeten "Erwerbergemeinschaftsverhältnis" (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit Haftungsbeschränkung), hilfsweise um Ansprüche nach § 748 BGB, subeventualiter um solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und zuletzt aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Überprüfung solcher Ansprüche betrifft hier ausschließlich die schuld- bzw. gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung der Parteien und kann gerade nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer abgeleitet werden.

2. Zum Gegenstandswert in diesem Kompetenzkonfliktfall in der Rechtsmittelinstanz.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.1999, 3 W 72/99= ZMR 1/2000, 56)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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