Normenkette

§ 16 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümer-Mehrheitsbeschluss ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, soweit in Abweichung zu einer gerichtlichen Kostenentscheidung dort beschlossen wurde, dass die Gemeinschaft Prozesskosten verfahrensbeteiligter Miteigentümer oder der Verwaltung übernehmen soll. Der Inhalt dieses Beschlusses stellt einen Verstoß gegen § 16 Abs. 5 WEG dar, der verhindern will, dass einzelne Wohnungseigentümer oder die Verwaltung auf Kosten der Gemeinschaft prozessieren. § 16 WEG wird zwar als abdingbar (dispositiv) angesehen; eine Abänderung muss jedoch - wie hier nicht gegeben - einstimmig erfolgen. Ein Mehrheitsbeschluss reicht hierfür nicht aus (zu § 16 Abs. 2 WEG entschieden vom BGH, NJW 1985, 2832 = DWE 85, 120).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.09.1986, 20 W 313/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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