Leitsatz
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass er seiner geschiedenen Ehefrau ab dem 1.2.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Der im Jahre 1930 geborene Antragsteller und die im Jahre 1937 geborene Antragsgegnerin hatten im Februar 1957 geheiratet. Ihre Ehe wurde im November 1979 geschieden, das Scheidungsurteil war seit März 1980 rechtskräftig. Der Antragsteller hatte fortlaufend nachehelichen Unterhalt gezahlt, der zuletzt durch Urteil des KG vom 26.1.2001 tituliert worden war. Grundlage dieser Unterhaltsverpflichtung waren die Rentenbezüge des Antragstellers sowie die Rente der Antragsgegnerin. Ferner wurde aufseiten der Antragsgegnerin ein Wohnwertvorteil berücksichtigt.
Der Antragsteller war seit dem Jahre 1996 erneut verheiratet.
Bereits im Jahre 2004 hatte er eine Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls seiner Unterhaltsverpflichtung erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe im Jahre 1983 einen sog. Karrieresprung gemacht und müsse im Übrigen auch seine jetzige Ehefrau von seinem Einkommen unterhalten. Diese Klage war mit der Begründung abgewiesen worden, der Einwand des Karrieresprungs sei präkludiert, ein Anspruch der jetzigen Ehefrau sei nachrangig und außerdem sei inzwischen auch bei dem Antragsteller ein Wohnwertvorteil zu berücksichtigen.
Die erneut von dem Antragsteller eingereichte Abänderungsklage wurde damit begründet, die Antragsgegnerin sei aufgrund der in § 1569 BGB n.F. normierten Eigenverantwortung verpflichtet, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Ehebedingte Nachteile seien bereits durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden, weitere ehebedingte Nachteile seien nicht gegeben.
Die von ihm für seine Klage begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihm von dem erstinstanzlichen Gericht nicht bewilligt. Zur Begründung wurde angeführt, das neue Unterhaltsrecht sei vorliegend nicht anzuwenden, da die Parteien bereits im Jahre 1980 geschieden worden seien und der Antragsgegnerin eine Abänderung nicht zugemutet werden könne, da sie aufgrund des langen Bezuges von Unterhaltsleistungen Vertrauensschutz genieße.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die sich als teilweise begründet erwies.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Reduzierung des Unterhalts auf monatlich 200,00 EUR ab Rechtshängigkeit bewilligt.
Auch von dort wurde die Auffassung vertreten, der Einwand des Karrieresprungs sei präkludiert, er hätte damals erhoben werden müssen. Der Antragsteller sei auch mit dem Einwand ausgeschlossen, der bei ihm jetzt vorhandene Wohnwertvorteil habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt. Dieser Gesichtspunkt habe schon für die Klageabweisung im Vorprozess eine Rolle gespielt, das rechtskräftige Urteil entfalte daher in diesem Punkt Bindungswirkung.
Problematisch könne sein, wie das Rangverhältnis der Ansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau zueinander gemäß § 1609 Nr. 2, 3 BGB zu beurteilen und ob eine Veränderung der geschiedenen Ehefrau, die bereits 71 Jahre alt sei, zuzumuten sei. Eine Klärung insoweit könne nicht im PKH-Verfahren erfolgen, da es hierzu an neuerer Rechtsprechung noch fehle.
Hinweis
Die Entscheidung des KG folgt der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2007, 1876), wonach Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung ungeklärter Rechtsfragen abhängig ist.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 11.07.2008, 13 WF 58/08