Leitsatz

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des AG aus dem Jahre 1998 und Beschluss des OLG aus dem Jahr 2000 war der Antragstellerin im Jahre 2004 aus einer Erbschaft ein Betrag i.H.v. 21.390,15 EUR zugeflossen.

Nach Zufluss dieses Betrages wurde der Beschluss zur Prozesskostenhilfe von der Rechtspflegerin dahingehend abgeändert, dass die restlichen Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt 5.307,74 EUR zur sofortigen Zahlung fällig gestellt wurden.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und dem Hinweis darauf, dass der Erbschaft Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 40.000,00 EUR gegenüberstünden, so dass sich rechnerisch ein Guthaben nicht ergäbe.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, auch das OLG hielt das Rechtsmittel für unbegründet.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte sich durch den Zufluss der Erbschaft i.H.v. 21.390,15 EUR die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin wesentlich i.S.d. § 120 Abs. 1 ZPO geändert. Der an sie ausgezahlte Betrag liege weit über dem Schonvermögen gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Der Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin erhebliche Verbindlichkeiten habe. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeute grundsätzlich nur eine Stundung der angefallenen Kosten. Dabei sei die Leistung der Prozesskosten nicht nachrangig im Verhältnis zu den übrigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin.

Die Antragstellerin sei verpflichtet, das ihr zugeflossene Vermögen zur Zahlung der Prozesskosten aufzuwenden. Aus ihrem eigenen Vortrag ergäbe sich, dass die Verbindlichkeiten, die sie aus der Erbschaft tilgen wolle, noch längere Zeit nicht zur Rückzahlung fällig seien. Sie dürfe dann auch im Rahmen der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe mit diesem Vermögen diese Verbindlichkeiten nicht vorzeitig tilgen, sondern müsse mit dem vorhandenen Geld zunächst die Prozesskosten zahlen (BGH v. 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644; Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 Rz. 47).

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2004, 8 WF 163/04

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