Leitsatz
Dem Antragsgegner war mit Beschluss vom 2.8.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Ehescheidungsverfahren bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 10.8.2009 wurde er vom FamG unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden. Weiter wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist sowie der notwendigen Glaubhaftmachung der Angaben er damit rechnen müsse, die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen zu müssen.
Mit Verfügung vom 19.10.2009 wurde der Antragsgegner an die Erledigung erinnert.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 hat das FamG - Rechtspfleger - die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben und dies damit begründet, dass der Antragsgegner die in dem Beschluss festgesetzten Ratenzahlungen länger als drei Monate nicht eingehalten und trotz Androhung der Aufhebung gemäß Schreiben vom 10.8.2007 nicht aufgenommen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit am 14.12.2009 eingegangenem Schreiben "Einspruch" eingelegt und mitgeteilt, dass er nach wie vor erwerbslos sei und von seiner Ehefrau, mit der er seit dem 6.7.2009 verheiratet sei, finanziell unterstützt werde.
Der Rechtspfleger hat dem als sofortige Beschwerde behandelten Rechtsmittel unter Hinweis auf die Verfristung nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners für zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des FamG sei es nicht verfristet. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO betrage die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Monat. Sie beginne mit der Zustellung des Beschlusses. Die Dauer der Frist berechne sich nach § 222 ZPO. Nach § 222 Abs. 2 ZPO ende die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend falle.
Vorliegend sei der Beschluss des FamG vom 9.11.2009, mit dem die ratenfreie bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden sei, dem Antragsgegner am 12.11.2009 zugestellt worden. Die Monatsfrist sei damit am 12.12.2009, einem Sonnabend, abgelaufen. Das Rechtsmittel des Antragsgegners sei am Montag, dem 14.12.2009, fristgerecht eingegangen.
Im Übrigen habe das FamG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO hätten nicht vorgelegen. Dem Antragsgegner sei mit Beschluss vom 2.8.2007 für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Die Aufhebung der ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Antragsgegner habe die in dem Beschluss festgesetzten Ratenzahlungen länger als drei Monate nicht eingehalten und trotz Androhung der Aufhebung nicht aufgenommen, sei unter Berücksichtigung dessen nicht nachvollziehbar und könne keinen Bestand haben.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.02.2010, 9 WF 15/10