Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung. Beschwerdefrist
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO ist eine Notfrist. Sie beträgt gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4, § 127 Abs. 2 S. 3, § 569 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen 8 F 222/02 PKH 2) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 9.11.2009 - 8 F 222/07 PKH 2 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Völklingen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 2.8.2007 ist dem Antragsgegner mit Wirkung ab Antragstellung für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden (Bl. 16 d.A., Bl. 18 PKH-BA).
Mit Schreiben vom 10.8.2009 wurde der Antragsgegner vom Familiengericht - Rechtspfleger - unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Verlangen des Gerichts darzulegen und den Nachweis hierüber zu führen, aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden. Weiter wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist sowie der notwendigen Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. durch Belege) der Antragsgegner die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen müsse (Bl. 19d. PKH- BA.).
Mit Verfügung vom 19.10.2009 wurde der Antragsgegner an die Erledigung der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen erinnert.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 hat das Familiengericht - Rechtspfleger - die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben und dies damit begründet, dass der Antragsgegner die in dem Beschluss festgesetzten Ratenzahlungen länger als drei Monate nicht eingehalten und trotz Androhung der Aufhebung gemäß Schreiben vom 10.8.2007 nicht aufgenommen habe (§ 124 Nr. 4 ZPO) (Bl. 21d. PKH- BA.).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit am 14.12.2009 eingegangenem Schreiben "Einspruch" eingelegt und mitgeteilt, dass er nach wie vor erwerbslos sei und von seiner Ehefrau, mit der er seit dem 6.7.2009 verheiratet sei, finanziell unterstützt werde. Für den Fall, dass schriftliche Nachweise benötigt würden, werde er diese nach Erlass des auf Grund gemeinsamer Steuererklärung erlassenen Steuerbescheids für 2009 bzw. nach Erhalt der Bescheide für 2007 bis 2009 dem Gericht zukommen lassen (Bl. 24d. PKH- BA).
Der Rechtspfleger hat dem als sofortige Beschwerde behandelten Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Beschwerdefrist von einem Monat - die Zustellung sei am 12.11.2009 erfolgt, das Rechtsmittel jedoch erst am 14.12.2009 eingegangen - nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 25, 26d. PKH- BA).
II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners hat Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Sie ist, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht verfristet. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, innerhalb der die sofortige Beschwerde einzulegen ist, einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 329 Abs. 2 ZPO, die Dauer der Frist berechnet sich nach § 222 ZPO (vgl. statt aller Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 4; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 569 Rz. 43 ff., 7). Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Vorliegend ist dem Antragsgegner der Beschluss des Familiengerichts vom 9.11.2009, mit dem die ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, gemäß Zustellungsurkunde am 12.11.2009 zugestellt worden (Bl. 23d. PKH- BA). Die Monatsfrist lief am 12.12.2009, einem Sonnabend, ab. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist am 14.12.2009, einem Montag, beim AG Völklingen eingegangen (Bl. 24d. PKH- BA). Gemäß §§ 569 Abs. 1, 329 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO ist das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners folglich fristgerecht eingegangen.
Bereits aus diesem Grund unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung und Zurückverweisung. Es ist dem Familiengericht vorbehalten, die Aufhebung der ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Einwendungen des Antragsgegners zu überprüfen.
2. Die Beschwerde ist im Übrigen auch begründet. Das Familiengericht hat die Bewilligung von...