Leitsatz

Der Antragsteller hatte für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts beantragt. Erstinstanzlich wurde Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebe, nicht bewilligt.

Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung für das beabsichtigte Ehescheidungsverfahren selbst ganz oder teilweise aufzubringen.

Er bilde mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern, die über kein eigenes Einkommen verfügten, eine "Bedarfsgemeinschaft" i.S.d. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3, 9 SGB II. Der zu deckende Bedarf nach SGB II belaufe sich ohne Wohnkosten auf 323,00 EUR für die Lebenspartnerin (90 % der Regelleistung), je 287,00 EUR für die beiden älteren Kinder und 215,00 EUR für das jüngere Kind.

Die Sozialleistungen nach dem SGB II seien der Lebenspartnerin und deren Kindern ab September 2009 wegen der bevorstehenden Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller versagt worden, so dass die vorstehenden Beträge sowie die gesamten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft von dem Antragsteller aufzubringen seien. Dieser faktischen Belastung könne sich der Antragsteller nur durch die Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies könne ihm jedoch zur Finanzierung der Prozesskosten nicht zugemutet werden.

Der Regelbedarf der Lebensgefährtin und ihrer Kinder sei deshalb bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens als außergewöhnliche Belastung nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzugsfähig. Die auf die Lebensgefährtin und deren Kinder entfallenden Wohnkosten seien als "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009, II-8 WF 63/09

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