Leitsatz
Die Kindesmutter begehrte mit ihrem Antrag die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter der Beteiligten. Das FamG hat ihr antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, da diese mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei.
Hiergegen wandte sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde und machte geltend, als Ausländerin sei sie mit dem deutschen Rechtssystem vertraut und bei Aufregung der deutschen Sprache nicht fehlerfrei mächtig. Die Auseinandersetzung um den Aufenthalt der Tochter belaste sie, sie habe auch Angst vor dem Vater. Im Übrigen sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren angemessen zu vertreten.
Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass gemäß § 78 Abs. 2 FamFG einem Beteiligten in Verfahren, die eine anwaltliche Vertretung nicht erforderten, einen Rechtsanwalt nur beizuordnen sei, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage der Vertretung erforderlich erscheine.
Das FamG habe zutreffend festgestellt, dass die Sache keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aufweise. Die Mutter berufe sich für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung allein auf ihre emotionale Situation sowie persönliche Defizite aufgrund ihrer psychischen Erkrankung. Derartige persönliche Gründe rechtfertigten jedoch nach § 78 FamFG die Anwaltsbeiordnung nicht.
Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Anforderungen in den selbständigen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren erhöht. Maßstab sei allein die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, persönliche Gründe des Antragstellers wie gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Ungewandtheit in rechtlichen Angelegenheiten rechtfertigten die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht.
Das KG hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung des BGH steht noch aus.
Hinweis
Lesenswert in diesem Zusammenhang ist der Beschluss des BGH vom 23.6.2010 zur Geschäftsnummer XII ZB 232/09, veröffentlicht in FamRZ 2010, 1427.
Anders als das Kammergericht geht der BGH in dieser Entscheidung davon aus, dass die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts sich nach den subjektiven Fähigkeiten der betroffenen Beteiligten beurteilt. Im Übrigen könne der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sein, wenn auch grundsätzlich die Waffengleichheit allein kein entscheidender Gesichtspunkt sei.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2010, 19 WF 136/09