Leitsatz
Der Antragsgegnerin war für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlungspflicht von 60,00 EUR auferlegt worden. In einem Parallelverfahren zur elterlichen Sorge wurde der Antragsgegnerin auf ihren Antrag ebenfalls Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 60,00 EUR bewilligt. Die Antragsgegnerin machte daraufhin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten in dem isolierten Sorgerechtsverfahren geltend, dass sie nicht in der Lage sei, zweimal Raten à 60,00 EUR zu zahlen und bat insoweit um Überprüfung. Hierauf wurde der Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die monatlichen Raten auf 45,00 EUR reduziert wurden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die erforderliche Beschwer der Antragsgegnerin für gegeben. Zwar sei sie durch die Reduzierung der Raten im isolierten Sorgerechtsverfahren nicht beschwert, sondern begünstigt. Auszugehen sei aber von ihrem Begehren, Raten in dem Verfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht zu erheben, solange sie Raten für die ihr für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe zu zahlen habe. Diesem Anliegen sei durch die reduzierte Ratenhöhe nicht entsprochen worden. Im Vergleich zu dem angestrebten Ziel sei die Antragsgegnerin somit beschwert.
Das erstinstanzliche Gericht habe ein gemäß § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen der Antragsgegnerin von 190,00 EUR ermittelt. Hiervon gehe auch die Antragsgegnerin selbst aus, vertrete jedoch die Auffassung, dass sie entsprechend der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aus diesem Einkommen nur einmal mit Prozesskostenhilfe-Raten von 60,00 EUR belastet werden könne.
§ 115 Abs. 2 ZPO besage, dass von dem einzusetzenden Einkommen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten entsprechend der angefügten Tabelle aufzubringen seien. Diese Vorschrift beschränke sich dabei auf ein Verfahren - unabhängig von dessen Anzahl der Rechtszüge - nicht aber auf verschiedene Verfahren, denn es heiße dort nicht "unabhängig von der Zahl der Rechtsstreitigkeiten/Verfahren".
Die Kostensperre gelte nach § 115 Abs. 2 ZPO damit nur unabhängig von der Zahl der Rechtszüge desselben Verfahrens. Führe die Partei dagegen verschiedene Prozesse, so habe sie für jeden bis zu 48 Raten aufzubringen. Bei der Bewilligung der späteren - oder gleichzeitigen - Prozesskostenhilfe seien jedoch die Ratenzahlungen aus der vorhergehenden Bewilligung als besondere Belastung zu berücksichtigen (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115 Rz. 43 und 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rz. 307; je m.w.N.; Motzer in MünchKomm/ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 115 Rz. 42).
Die Sorgerechtssache werde als selbständige Familiensache geführt. Ein einheitliches Verfahren mit der Scheidungssache habe nicht vorgelegen. Die in dem Scheidungsverfahren von der Antragsgegnerin gezahlten Raten könnten daher im Sorgerechtsverfahren lediglich als besondere Belastung berücksichtigt werden. Dies sei von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss beachtet worden.
Durch den Abzug der monatlich an die Staatskasse zu leistenden 60,00 EUR im Ehescheidungsverfahren verringere sich das gemäß § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende Einkommen auf 130,00 EUR. Hieraus ergebe sich eine in dem isolierten Sorgerechtsverfahren zu zahlende weitere Monatsrate von 45,00 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009, 8 WF 17/09