Der BGH ist der Ansicht, B sei es zumutbar, jedenfalls ein Wohnungseigentumsrecht zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen! Es sei nämlich davon auszugehen, dass B einen angemessenen Nettoerlös erzielen werde, der ausreiche, um die Kosten des Rechtsstreits zu decken. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnungen in dem Haus A an B's Söhne und deren Familie vermietet und eine Veräußerung der Wohnungen in dem Haus B ohne vorherige "Generalsanierung" einschließlich der Heizungs- und Warmwasseranlage jedenfalls nicht wertgerecht möglich sei. Die Immobilie, die von einem Familienangehörigen bewohnt werde, stelle kein Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar. Der Veräußerung stehe auch eine von K weiterverfolgte Schadensersatzklage nicht entgegen. Für einen eventuellen Schadensersatz hafte B persönlich, nicht das Wohnungseigentumsrecht als Sache.

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