Leitsatz
Das OLG Saarbrücken hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen auch dazu führen kann, dass dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine Terminsgebühr zu erstatten ist.
Sachverhalt
Zwei Tage vor dem in der Ehescheidung anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim FamG eingereicht und mitgeteilt, dass diese protokolliert werden solle. In dem Verhandlungstermin wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe "ausgedehnt auf den Vergleich" mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm seine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Außerdem haben die Parteien über den Vergleich verhandelt und ihn in seine endgültige Fassung gebracht, schließlich wurde er protokolliert.
Im Anschluss daran hat das FamG das Scheidungsurteil verkündet und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Streitwerte wurden für die Ehescheidung auf 7.500,00 EUR, den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 EUR und den Vergleich auf 81.000,00 EUR festgesetzt.
Die dem Antragsgegner beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte hat ggü. der Staatskasse die Festsetzung ihrer Vergütung i.H.v. 1.884,96 EUR beantragt. Enthalten in ihrer Abrechnung war auch eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 90.500,00 EUR. Die Kosten wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor, Erinnerung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nur aus einem Streitwert i.H.v. 9.500,00 EUR für Ehescheidung und Versorgungsausgleich erstattungsfähig sei.
Das Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach die 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 90.500,00 EUR als erstattungsfähig anzusehen sei.
Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG zu zahlende Vergütung sei allein der Umfang der erfolgten Beiordnung, der sich im vorliegenden Fall nicht aus dem Beiordnungsbeschluss, sondern aus § 48 Abs. 3 S. 1 RVG ergebe. Danach erstrecke sich die Beiordnung in einer Ehesache - wie hier erfolgt - auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen. Um einen solchen Vergleich handele es sich vorliegend, da die Parteien den gegenseitigen Unterhalt, die Rechtsverhältnisse am Hausrat und der Ehewohnung, sowie Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht geregelt hätten.
Der Begriff "Abschluss eines Vertrages" sei weit auszulegen und umfasse nicht nur die Protokollierung einer bereits getroffenen Vereinbarung, sondern auch Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen seien.
Nachdem unstreitig zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien Besprechungen stattgefunden hätten, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, sei somit zu Recht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem vollen Streitwert angesetzt worden.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.04.2008, 6 WF 19/08