Leitsatz

Der Antragsteller hatte in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit seinen Kindern Prozesskostenhilfe beantragt. Erstinstanzlich war ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden mit der Begründung, die von ihm gestellten Anträge zur Regelung des Umgangsrechts seien mutwillig, da er vor Anrufung des Gerichts die Hilfe des Jugendamtes nicht in Anspruch genommen habe.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG München wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es die Auffassung einiger OLG, wonach Anträge zur Regelung des Umgangsrechts ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes mutwillig seien, nicht teile (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1760). Zwar gebe § 18 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VIII den Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Hilfe bestehe indessen nicht. Den Eltern müsse zugestanden werden, die Erfolgsaussichten einer Vermittlung durch das Jugendamt selbst einzuschätzen. Scheitere nämlich die Vermittlung durch das Jugendamt, könne längere Zeit verstrichen sein, bevor dann doch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsse. Hierdurch könne der Umgang mit dem Kind für längere Zeit unterbrochen bzw. beeinträchtigt werden. So wünschenswert und sinnvoll die Vermittlung durch das Jugendamt auch sein möge, müsse letztendlich die Entscheidung, ob im ungünstigsten Fall eine Verzögerung hingenommen werde, den Eltern überlassen bleiben. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe könne daher in der Regel nicht versagt werden, wenn die Vermittlung durch das Jugendamt vorher nicht versucht werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 26.11.2007, 26 WF 1792/07

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