Leitsatz

Die Eltern zweier minderjähriger Kinder hatten sich in einem Verfahren vor dem FamG über das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern geeinigt. Ein Kontakt fand alle 14 Tage samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr statt. Nachdem diese Umgangsregelung eine Weile praktiziert worden war, begehrte der Vater eine erhebliche Ausweitung des Umgangsrechts und leitete insoweit ein gerichtliches Verfahren ein, ohne zuvor beim Jugendamt um Hilfe und Unterstützung nachgesucht zu haben.

Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt. Das hiergegen von ihm eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war dem Kindesvater insoweit zuzustimmen, als der eine Umgangsregelung suchende Elternteil nicht in jedem Falle vor der Inanspruchnahme des FamG die Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen habe. Im vorliegenden Fall gälten jedoch Besonderheiten.

Der Anlass für das von dem Vater eingeleitete Umgangsrechtsverfahren habe mit der Ursprungsvereinbarung der Eltern nichts zu tun. Er verlange mit seinen Anträgen einen erheblich erweiterten Umgang. Es sei nicht ersichtlich, dass er diese erhebliche Erweiterung des Umgangs mit der Kindesmutter unter Inanspruchnahme des Jugendamtes zu regeln versucht habe. Er habe vielmehr ohne vorausgehende Gespräche die Antragsschrift formulieren und sofort bei Gericht einreichen lassen. Dieses Vorgehen sei im Sinne des Prozesskostenhilferechts mutwillig.

Auch die Einlassung der Mutter in dem Verfahren zeige, dass Verhandlungen mit ihr eventuell erfolgversprechend gewesen wären, zumal sie sich gegen einen Teil der von dem Vater begehrten Erweiterung des Umgangsrechts nicht wehre.

 

Hinweis

Das OLG Schleswig hat hier zwei auf den ersten Blick voneinander divergierende Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe für Umgangsrechtsverfahren erlassen (vgl. hierzu auch die Entscheidung des OLG Schleswig vom 21.05.2007 zur Geschäftsnummer 15 WF 92/07). Die zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als der Kindesvater bei dem der Entscheidung vom 21.05.2007 zugrunde liegenden Sachverhalt im Hinblick auf das von Anfang an ablehnende Verhalten der Kindesmutter nicht davon ausgehen konnte, dass Einigungsgespräche mit Hilfe des Jugendamtes Erfolg haben könnten.

Anders war der der Entscheidung vom 4.10.2007 zugrunde liegende Sachverhalt. Hier zeigte sich die Kindesmutter in dem gerichtlichen Verfahren einigungsbereit, woraus das OLG den Schluss zog, dass auch vorgerichtliche Verhandlungen eventuell erfolgreich hätten sein können.

Dass diese Einigungsversuche nunmehr über die Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe auf Kosten der Allgemeinheit auf das FamG verlagert würden, sei nicht hinzunehmen und der PKH-Antrag daher zurückzuweisen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass in der Regel vor Einreichung eines Antrages beim FamG zunächst der Versuch unternommen werden sollte, eine außergerichtliche Einigung mit Unterstützung des Jugendamtes herbeizuführen. Nur wenn im Hinblick auf verhärtete Fronten zwischen den Eltern von vornherein feststeht, dass ein solches Vorgehen keinen Erfolg verspricht, besteht die Chance auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.10.2007, 15 WF 261/07

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