Leitsatz

Die Parteien einigten sich durch Abschluss eines Scheidungsvergleichs im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens über bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemachte Folgesachen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Beide Parteien legten gegen den insoweit ablehnenden PKH-Beschluss Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das erstinstanzliche Gericht, das der Beschwerde der Parteien nicht abgeholfen hatte, hielt das OLG den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über bislang im Scheidungsverbund nicht anhängig gemachte Folgesachen für nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Auch eine Partei, die nicht arm im Sinne des Gesetzes sei und für die Kosten selbst aufzukommen hätte, würde sich nicht anders verhalten. Es liege im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Gem. § 630 Abs. 3 ZPO solle das Gericht einem Antrag auf einverständliche Ehescheidung erst dann stattgeben, wenn die Parteien die Folgesachen - soweit notwendig - vollstreckbar geregelt hätten.

Dies gelte auch für die beabsichtigte Regelung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Hausgrundstück der Parteien, welches als Ehewohnung gedient habe. Nach dem von den Parteien vorgelegten Vergleichsentwurf beabsichtigten die Parteien, Kindes- und nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Miteigentums und der sich ggf. ergebenden Ausgleichsansprüche zu regeln. Insoweit sei die gesamte Regelung als die Regelung von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht anzusehen.

Im Übrigen sei den Parteien darin zuzustimmen, dass gem. § 48 Abs. 3 RVG die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht sich bereits auf den Abschluss des beabsichtigten Scheidungsfolgenvergleichs erstrecke.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 10.08.2006, 11 WF 4/06, 11 WF 122/06

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