Leitsatz
Die Parteien stritten sich um die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin nahm die Beklagten Eheleute nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges klageweise auf Rückzahlung des Darlehensbetrages in Anspruch. Die Klage wurde den Beklagten am 11.1.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.1.2007 hat die Klägerin unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Begleichung der Klageforderung durch den Beklagten zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2 beantragte weiterhin Klageabweisung und außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Darlehensvertrag sei so auszulegen, dass sie nicht Mitdarlehensnehmerin, sondern Bürgin geworden sei. Sie sei in keiner Weise von dem Darlehen begünstigt gewesen und hätte aufgrund ihres Teilzeitverdienstes von nur knapp 860,00 EUR monatlich das Darlehen ohnehin nicht bedienen können.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Prozessführung zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Beklagte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Auch beim OLG hatte die Beklagte zu 2 mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war bereits der Klageabweisungsantrag durch die Beklagte zu 2 mutwillig i.S.d. § 114 S. 1 ZPO.
Eine Partei, die die Prozesskosten im Falle der Niederlage selbst tragen müsste, würde vorliegend nicht Klageabweisung beantragen, sondern sich der Erledigungserklärung der Klägerin anschließen. Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung bemesse sich der Gebührenstreitwert ab dieser Erklärung nach den entstandenen Kosten. Für den Fall der lediglich einseitigen Erledigungserklärung werde - wenn auch insoweit vieles umstritten sei - die Auffassung vertreten, der Wert orientiere sich weiterhin an der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 16 zu § 3 m.w.N.).
An der Erledigung der Hauptsache durch Zahlung seitens des Beklagten zu 1 bestünden keine vernünftigen Zweifel. Einen substantiierten Angriff der Beklagten zu 2 gegen das Kontenbuchungsblatt der Klägerin gebe es nicht. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht entscheidend an.
Entgegen ihrer Auffassung sei die Beklagte zu 2. nicht Bürgin geworden. Anhaltspunkte hierfür gäbe es nicht einmal ansatzweise. Der in Rede stehende Darlehensvertrag weise sie ausdrücklich als "Darlehensnehmerin" aus und unterscheide nicht zwischen ihr und ihrem Ehemann. Der Wortlaut des Darlehensvertrage spreche für eine echte Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 und nicht nur für ihre Mithaftung. Im Kern sei danach zu fragen, ob ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme vonseiten der Beklagten zu 2 bestand und sie als im wesentlich gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta hätte mit entscheiden dürfen. Fehle es an diesen Voraussetzungen, liege eine bloße Mithaftung vor.
Zwischen den Parteien sei nicht streitig, dass das Haus, für dessen Renovierung oder Umbau die Darlehensmittel hätten verwendet werden sollen, im Alleineigentum des Beklagten stand. Dies sei der Klägerin bei Vertragsabschluss auch bekannt oder jedenfalls erkennbar gewesen. Das Alleineigentum des Beklagten zu 1 spreche gegen die Annahme, die Beklagte zu 2 hätte ein eigenes, nicht nur mittelbares Interesse an der Darlehensaufnahme gehabt und sei mithin echte Mitdarlehensnehmerin geworden. Dass sie nach wie vor im Haus wohne, genüge allein nicht ohne Weiteres zur Annahme einer echten Mitdarlehensnehmerschaft aus.
Letztendlich könne diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten zu 2 fehle.
Im Falle der bloßen Mithaftung gelten - anders als im Fall der echten Mitdarlehensnehmerschaft - die von der Rechtsprechung ursprünglich zur Bürgschaft entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Verpflichtung naher Angehöriger.
Bei einseitig verpflichtenden Verträgen, wie einem - hier unterstellten - eine bloße Mithaftung begründenden Vertrag, bei denen eine Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB von vornherein ausscheide, weil es an einem Leistungsaustausch fehle, trete bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit im objektiven Bereich an die Stelle eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe stehenden Mithaftenden. Ein solches Missverhältnis begründe, wenn dem Hauptschuldner der Mithaftende aufgrund einer Ehe oder vergleichbaren engen Beziehung emotional eng verbunden sei und sich deshalb bei einer Mitschuldübernahme häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos herleiten lasse, auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass die Bank die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich a...