Leitsatz

Die Antragsgegnerin betreute das 3 Jahre alte Kind der Parteien und bezog Leistungen zur Sicherung ihres und des Kindes Lebensunterhalt nach SGB II und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie das staatliche Kindergeld. Die Leistungen nach dem SGB II betrugen 715,00 EUR monatlich für die Zeit bis Februar 2006 und 693,00 EUR für die Zeit danach.

Das FamG hat der Antragsgegnerin unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr eine Ratenzahlung i.H.v. 45,00 EUR monatlich auferlegt. Dabei hat das Gericht die Leistungen nach SGB II und UVG sowie das staatliche Kindergeld als Einkommen der Antragsgegnerin behandelt und von diesem die Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung für die Partei und ihr Kind sowie eine Kaltmiete von 195,00 EUR und Heizkosten von 50,00 EUR abgesetzt, so dass ein einzusetzendes Einkommen von 105,00 EUR verblieb.

Die Antragsgegnerin begehrte Abänderung des Beschlusses und Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung. Darauf ermäßigte das Gericht die von ihr zu zahlende Monatsrate auf 15,00 EUR für die Zeit bis Juni 2006 und 30,00 EUR für die Zeit danach. Einem weiteren Abänderungsantrag der Antragsgegnerin, den das FamG als sofortige Beschwerde behandelte, hat es nicht abgeholfen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnden weiteren Abänderungsantrag der Antragsgegnerin für begründet und sprach sich für ein vollständigen Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung aus.

Zwar gehörten nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu dem gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies gelte aber nicht für staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1994, 714), dass der Bezug von Sozialhilfe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung führe. Nach der gesetzlichen Trennung der Sozialhilfe in Leistungen für Nichterwerbsfähige nach SGB XII und Leistungen für Erwerbsfähige nach SGB II beanspruche diese Rechtsprechung auch Geltung für Leistungen nach SGB II, soweit es sich bei diesen in der Sache um Sozialhilfe handele.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2006, 20 WF 106/06

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