Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, ob die nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Nichtabhilfebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt zulässig ist.

 

Sachverhalt

Das erstinstanzliche Gericht hatte der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Diese hat nach Abschluss des Verfahrens beantragt, eine Vergütung i.H.v. 890,12 EUR festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung mit Beschluss vom 22.2.2010 auf 731,85 EUR festgesetzt und dabei die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr i.H.v. 158,27 EUR brutto abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das AG mit richterlichem Beschluss vom 1.4.2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und gleichzeitig deren Zulassung beantragt.

Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 21.5.2010 die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.4.2010 zugelassen, dem Rechtsmittel jedoch nicht abgeholfen und gleichzeitig die Vorlage der Akten an das OLG angeordnet.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Nichtabhilfebeschluss des AG vom 21.5.2010 sei unzulässig und entfalte deshalb auch keine Bindungswirkung für das Beschwerdegericht gemäß § 33 Abs. 4 S. 4, 1. Halbs. RVG. Die Beschwerde könne gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG nur "in dem Beschluss" zugelassen werden, mit dem über die Erinnerung entschieden worden sei. Wenn in diesem Beschluss die Zulassung der Beschwerde unterblieben sei, könne sie später nicht nachgeholt werden. Die Gegenmeinung, wonach die zunächst unterbliebene Zulassung der Beschwerde auch noch später erfolgen könne, sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 3 S. 2 RVG abzulehnen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO habe auch der BGH bereits entschieden, dass die in dem angefochtenen Beschluss unterbliebene Zulassung nicht nachgeholt werden könne, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO (BGH NJW 2004, 779 = MDR 2004, 465).

Das Gericht sei an seine einmal getroffene Entscheidung, in der die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterblieben sei, grundsätzlich gebunden. Für die Zulassung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG könne nichts anderes gelten.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.06.2010, 11 WF 769/10

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