Leitsatz
Seit Mitte 2002 getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Ehegattenunterhalt. Der Ehemann war durch Urteil vom 11.12.2003 verurteilt worden, monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.024,00 EUR an seine Ehefrau zu zahlen.
Die am 14.12.1964 geborene Ehefrau, die über keine Berufsausbildung verfügte, war ohne Erwerbseinkommen. Der Unterhaltsberechnung des erstinstanzlichen Gerichts lagen ab August 2003 fiktive Einkünfte des Ehemannes zugrunde, da dieser nach einer zum 31.7.2003 erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses seiner Obliegenheit zur Arbeitssuche verletzt habe. Das AG brachte insoweit ein um berufsbedingte Aufwendungen, Krankenvorsorgekosten, Kindesunterhalt und Kreditverbindlichkeiten bereinigtes Einkommen des Ehemannes von 2.388,41 EUR im Monat in Ansatz.
Der Ehemann begehrte Abänderung des Urteils aus dem Monat Dezember 2003 unter Hinweis auf eine bei ihm vorliegende schwere Alkoholerkrankung, die zu hirnorganischen Störungen führe, infolge derer er nicht arbeitsfähig sei. Die Beklagte sei nunmehr - über zwei Jahre nach der Trennung - selbst in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen.
Der Kläger führte zur Begründung seiner Abänderungsklage ferner aus, eine Zurechnung fiktiven Einkommens komme nicht mehr in Betracht, da er nach Erlass des am 11.12.2003 verkündeten Urteils erwerbsunfähig geworden sei. Seine getrennt lebende Ehefrau hingegen sei vollschichtig als Kellnerin tätig.
Die Beklagte trug daraufhin vor, sie arbeite jeweils am Wochenende etwa dreimal zwei Stunden als Serviererin und erziele hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 120,00 EUR. Ein höheres Einkommen könne sie nicht erzielen, da sie trotz intensiver Bemühungen keine Stelle gefunden habe und ohnehin keine realistischen Beschäftigungschancen beständen. Gleichwohl habe sie sich telefonisch auf zahlreiche Stellen - mindestens zwanzig pro Monat - beworben. Kopien der von ihr gefertigten Bewerbungslisten und Nachweise habe sie nicht erstellt. Zum Beweis für ihre fehlenden Beschäftigungschancen bezog sie sich auf eine Auskunft des für sie zuständigen Jobcenters.
Das AG holte im Rahmen des Abänderungsverfahrens ein Sachverständigengutachten zu der vom Kläger behaupteten Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ein.
Mit Beschluss vom 15.1.2007 hat das AG den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen, da dem Kläger keine fiktiven Erwerbseinkünfte mehr zugerechnet werden könnten. Dieser habe als zwischenzeitlich Langzeitarbeitsloser angesichts der ärztlicherseits festgestellten Berufseinschränkungen keine reale Beschäftigungschance mehr auf dem Arbeitsmarkt.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss richtete sich die Beschwerde der Beklagten, die beanstandete, das AG habe seine Prozesskostenhilfeentscheidung auf Erkenntnisse gestützt, die es erst erlangt habe, nachdem ihr Prozesskostenhilfeantrag längst entscheidungsreif gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hätten die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung nicht verneint werden dürfen, zumal die Klage zunächst unschlüssig gewesen sei. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn verfahrensfehlerhaft über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht entschieden werde.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG vorgelegt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hielt die sofortige Beschwerde der Beklagten für teilweise begründet. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung am 8.6.2006 durch Übergabe ihres Schriftsatzes vom 6.6.2006 einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der auf der Grundlage ihrer Klageerwiderung vom 26.5.2006 und ihres Schriftsatzes vom 21.6.2006 nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers entscheidungsreif gewesen sei. Dies allerdings nicht in dem Sinne, dass die Beklagte in vollem Umfang Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung beanspruchen durfte, da entgegen ihrer Auffassung die Abänderungsklage des Klägers in Ansehung des zwischenzeitlich erfolgten weiteren Sachvortrages nicht unschlüssig gewesen sei. Er habe im Hinblick auf die nach dem Erlass des abzuändernden Urteils eingetretene Erwerbsunfähigkeit und die nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres einsetzende eigene Erwerbsobliegenheit der Beklagten Abänderungsgründe i.S.d. § 323 ZPO hinreichend schlüssig dargetan.
Allerdings sei die Frage, ob er zwischenzeitlich infolge einer Alkoholerkrankung erwerbs- oder berufsunfähig geworden sei und ihm damit nicht weiter ein fiktives Einkommen als Feinmechaniker zugerechnet werden konnte, noch offen gewesen.
Anders habe es sich in Bezug auf die Erwerbsobliegenheit der Beklagten verhalten. Sie sei - wie im Urteil vom 11.12.2003 bereits ausgeführt - jedenfalls nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres verpflichtet gewesen, sich ernstlich und nachhaltig darum zu bemühen, ihren Unterhaltsbedarf aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken. Dass sie sich im gebotenen Maße ernsthaft um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht habe, lasse sich weder aus ihrer Klageerwiderung noch ih...