Leitsatz

Der Antragstellerin war nach Rücknahme ihres Scheidungsantrages Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

Gegen diesen Beschluss legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, die Antragstellerin sei verpflichtet, von dem ihr zustehenden Taschengeld Raten von monatlich 30,00 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG schloss sich der wohl herrschenden Meinung an, wonach das Taschengeld als Einkommen zur Kostendeckung zu verwenden ist (OLG Koblenz FamRZ 2000, 104; OLG Zweibrücken v. 12.3.2001 - 5 WF 120/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 370 = FamRZ 2001, 1470; OLG Stuttgart Justiz 1998, 77; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 240; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, Rz. 66, 322).

Der Gegenmeinung (OLG Bamberg JurBüro 1994, 751; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 9) gehe zwar davon aus, dass das Taschengeld zur Abdeckung ganz persönlicher Bedürfnisse diene und deshalb nicht als zur Kostendeckung verfügbares Vermögen einzusetzen sei. Dem stehe jedoch die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs eines Ehegatten bis zur Höhe von 7/10 entgegen.

Der Taschengeldanspruch belaufe sich in der Regel auf 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten, das die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit netto 2.200,00 EUR angegeben habe. Es sei nicht Aufgabe der Staatskasse, den Ehemann der Antragstellerin wegen seiner Einkommensverhältnisse anzuschreiben. Vielmehr habe sie aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB einen Anspruch auf Auskunft und Überlassung einer Verdienstbescheinigung. Sie sei verpflichtet, ihre Bedürftigkeit für die Prozesskostenhilfe darzulegen und entsprechende Belege beizufügen.

Der Taschengeldanspruch belaufe sich danach auf 5 % von 2.200,00 EUR, somit 110,00 EUR. Hiervon könne sie monatliche Raten von 30,00 EUR an die Staatskasse zahlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2004, 11 WF 101/04

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