Leitsatz
Die Antragstellerin hatte für ein familienrechtliches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat ihren Antrag unter Hinweis auf eine bestehende kapitalbildende Lebensversicherung abgelehnt, deren Rückkaufswert sie zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen habe.
Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Antragstellerin sei nicht bedürftig, da sie den bestehenden Rückkaufswert zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen habe.
An die Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht Aufgabe der Allgemeinheit, dem Antragsteller den Aufbau oder Erhalt von Vermögen zu finanzieren. Nur wenn das Vermögen unverwertbar sei oder die Veräußerung wirtschaftlich unvertretbar erscheine, sei in Ausnahmefällen die Zumutbarkeit zu verneinen. In aller Regel sei der Einsatz aber auch dann zuzumuten, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden seien. Die hiermit verbundenen Nachteile fielen in die Risikosphäre des Antragstellers (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 72; 2006, 1396, 1397; 1399, 1400; OLGReport 2006, 256, 257; OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2007, 847, 848; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2005, 504, 506).
Der Einsatz kapitalbildender Lebensversicherungen sei grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar. Mit der Möglichkeit der Kapitalauszahlung zeige der Versicherte, dass die Kapitalbildung und nicht die Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehe. Dies müsse die Allgemeinheit nicht hinnehmen.
Der Antragsteller trage für all dies die vollständige Darlegungslast. Er müsse schlüssig darlegen, dass er bei Vorhandensein einer Lebensversicherung gleichwohl kein einzusetzendes Vermögen besitze.
Diesen strengen Anforderungen genüge die hier betriebene Altersvorsorge nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich eben um kapitalbildende Lebensversicherungen und nicht um Rentenversicherungen handele. Der Charakter der Altersvorsorge sei damit in Zweifel zu ziehen. Erst recht sei die Verwertung der Lebensversicherung zumutbar, weil die Antragstellerin bereits auf andere Weise neben den vorhandenen gesetzlichen Rentenversorgungsanrechten eine Altersversorgung betreibe. So sei sie Alleineigentümerin einer Doppelhaushälfte, woraus sie im Grundsatz ihren Wohnbedarf im Alter decken könne.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.12.2009, 9 WF 367/09