Im Gegensatz zur Beantragung der Beiordnung nach § 11a ArbGG kann die Prozesskostenhilfe auch schon vor Durchführung eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden, in dem zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt wird, ohne dass bereits eine Klage eingereicht wird.
Das Gericht kann dann zur Entscheidungsfindung Beweiserhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen, § 118 ZPO.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt neben der Befreiung von den Kosten des Rechtsanwalts auch die Befreiung von der Zahlung der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, § 122 ZPO.
In der ersten Instanz besteht auch hier keine Erstattungspflicht für die Kosten des gegnerischen Anwaltes, § 12a ArbGG.
Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
- bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
- Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
- weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten, § 115 ZPO. Verbleibt einzusetzendes Einkommen, beträgt die Monatsrate zur Zahlung der Prozesskosten mindestens die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, bei einem einzusetzenden Einkommen von weniger als 10,00 EUR ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen, § 115 Abs. 2 ZPO. Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 600,00 EUR, beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt, § 115 Abs. 2 ZPO. Es sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, verbleiben dann danach noch Kosten, werden diese erlassen.
Das einzusetzende Einkommen der Partei beträgt 790,00 EUR. Danach beträgt die Monatsrate zunächst 300,00 EUR. Das überschießende Einkommen oberhalb von 600,00 EUR ist voll anzurechnen:
bis 600,00 EUR 50 % | 300,00 EUR |
über 600,00 EUR 100 % | 190,00 EUR |
monatliche Rate | 490,00 EUR |
Bei einer späteren wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verbesserung oder Verschlechterung) soll das Gericht die zu leistenden Zahlungen anpassen, § 120a Abs. 1 ZPO. Den Berechtigten trifft nach wie vor die Auskunftspflicht nach Aufforderung durch das Gericht und zwar jederzeit. Den Berechtigten trifft eine Mitteilungspflicht bei der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation: Verbessern sich innerhalb von 4 Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse der hilfeberechtigten Partei wesentlich oder ändert sich die Anschrift, muss das dem Gericht unverzüglich und ohne Aufforderung mitgeteilt werden. Bei laufendem monatlichem Einkommen ist eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich, wenn die Differenz zum bisherigen Bruttoeinkommen 100,00 EUR übersteigt. Das gilt auch, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die hilfeberechtigte Partei bei der Antragstellung in dem Formular zu belehren, § 120a Abs. 2 ZPO. Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse muss das amtliche Formular benutzt werden, § 120a Abs. 4 ZPO. Wird aufgrund des Antrags die Ratenzahlung aufgehoben, ist mit einer sofortigen Zahlung der noch verbleibenden Verfahrenskosten zu rechnen.
Bei einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann die hilfeberechtigte Partei bei Gericht die Neufestsetzung der Monatsrate auf Null, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung beantragen. Das gilt auch bei einer Änderung der zu berücksichtigenden Freibeträge. Allerdings muss die Änderung na...
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