Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Antrag auf Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht.
Grundsatz
Neben der Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist sowohl im arbeitsgerichtlichen Urteils- als auch im Beschlussverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich, §§ 114 ff. ZPO.
Antrag
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu stellen, und zwar für jede Instanz gesondert. Er kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 117 Abs. 1 ZPO. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist verpflichtet, jeden Antragsteller sachgemäß zu beraten. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erfolgsaussichten. Im Gegensatz zur Beantragung der Beiordnung ist im Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zur Prüfung der Erfolgsaussichten darzustellen, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Dem Antrag ist eine Erklärung der beantragenden Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, § 117 Abs. 2 ZPO. Für den Antrag sind zwingend die für das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 11a Abs. 2 ArbGG und § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucke zu verwenden (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV v. 6.1.2014, BGBl. I S. 34). Zur Glaubhaftmachung der einzelnen Angaben sind entsprechende Belege für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, wie z.B. Ablichtungen:
- von Unterhaltstiteln oder Kontoauszügen, falls Barunterhalt an Angehörige gewährt werden muss,
- von der aktuellen Gehaltsabrechnung,
- von dem aktuellen Leistungsbescheid bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II,
- von Beitragsberechnungen der Versicherungen,
- Rechnungen über monatliche Abschläge für Strom und Gas,
- eines Grundbuchauszugs im Falle von Grundvermögen,
- aktueller Kontoauszüge,
- des Fahrzeugscheins,
- des Mietvertrags bzw. aktuelle Mietzahlungen lt. Kontoauszug und
- von Kreditverträgen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen.
Die Prozesskostenhilfe kann gleichzeitig mit der Klageeinreichung oder erst im Verlauf des Verfahrens beantragt werden. In Abweichung zum Zivilprozess wird eine Klage im Arbeitsgerichtsverfahren, die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wird, sofort zugestellt. Im Zivilprozess wird die Klage nicht zugestellt, bevor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder ein Kostenvorschuss hinsichtlich der Gerichtskosten eingezahlt worden ist, §§ 12, 14 GKG. Die Klage kann aber auch unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Das muss allerdings hinreichend deutlich gemacht werden. Hierfür reicht die Erklärung aus, dass Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt wird.
Bezeichnung als Klageentwurf, als beabsichtigte Klage oder Einfügung der Erklärung nach dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass über diesen vorab entschieden werden soll.
Der Eingang des Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht unterbricht zwar die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs, allerdings wird die Frist des § 4 KSchG durch ihn nicht gewahrt.
Antragsberechtigt sind sowohl Deutsche, Ausländer, Staatenlose sowie inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen. Einer Partei kraft Amtes ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreites wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann.
Grundsätzlich wird einem Insolvenzverwalter im Falle der Massearmut Prozesskostenhilfe gewährt.
Voraussetzungen der Gewährung
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO.
Das Gericht hat daher materiell zu prüfen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht. Hierzu kann das Gericht Ermittlungen anstellen, § 118 ZPO. Unter engen Voraussetzungen können Zeugen oder Sachverständige gehört werden.
Eine Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn eine Klage unschlüssig oder eine Verteidigung gegen eine Klage nicht erheblich ist.
Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, wird in der Regel von einer gewissen Erfolgsaussicht ausgegangen. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht abschließend geklärt ist.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine Partei mit ihrem prozessualen Verhalten von dem Verhalten einer verständigen und ausreichend bemittelten Partei in der gleichen Situation abweicht, vgl. Legaldefinition des Begriffs der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO. Zudem muss derjenige, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, den kostengünstigsten Weg zur Verfolgung seiner Ziele wählen.
Mutwillige Inanspruchnahme: Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
Umfang der Bewilligung
Im Gegensatz zur Beantragung der Beiordnung nach § 11a ArbGG kann die Prozesskost...