Leitsatz
Die Klägerin nahm ihren Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Ihr wurden Grundsicherungsleistungen nach SGB II gewährt. Ihre Unterhaltsansprüche waren daher auf das Sozialamt übergegangen, dass gemäß § 33 Abs. 4 SGB II eine Rückabtretung der Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung vornahm.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage wurde zurückgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hatte einen Teilerfolg. Ihr wurde Prozesskostenhilfe für die von ihr von April 2008 bis zur Rechtshängigkeit am 2.7.2008 geltend gemachten Ansprüche auf Trennungsunterhalt i.H.v. 592,00 EUR bewilligt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage, in der der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach SGB II gewährt worden seien, aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe herausgenommen. Aufgrund der vom Sozialamt gemäß § 33 Abs. 4 SGB II vorgenommenen Rückabtretung des auf das Amt übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin sei diese grundsätzlich befugt, die Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen. Allerdings treffe es zu, dass - hierauf habe auch das erstinstanzliche Gericht hingewiesen - der BGH mit Beschluss vom 2.4.2008 - (vgl. u.a. FamRZ 2008, 1159 mit Anm. Günther sowie in Juris; kritisch demgegenüber Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8 Rz. 117) entschieden habe, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil der Empfänger der Sozialleistungen nicht bedürftig sei i.S.v. § 114 ZPO, da ihm ggü. dem Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehe.
Von diesem Grundsatz habe der BGH allerdings Ausnahmen gemacht, u.a. für den Fall, dass die Durchsetzung des Vorschussanspruchs bloße Förmelei wäre. Dies sei dann anzunehmen, wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirke, wie dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 5 S. 2 GKG bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrages und Rechtshängigkeit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüche regelmäßig der Fall sei. Ein solcher Fall läge hier vor. Die aus der Prozesskostenhilfebewilligung ausgeklammerte Zeit von April 2008 bis zur Rechtshängigkeit der Klage am 02.07.2008 betreffe Unterhaltsansprüche, die nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrages fällig geworden seien. Da auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 S. 2 GKG vorlägen, sei ab dem Eingang des PKH-Antrages für die danach fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Streitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrages geforderten Unterhaltsbetrag zu bemessen. Eine Erhöhung der nach § 42 Abs. 5 GKG hinzuzurechnenden Rückstände findet daher wegen der Geltendmachung der rückübertragenen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht statt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2008, 4 WF 94/08