Leitsatz

Das AG hatte dem Kläger zwar Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsanfechtungsklage bewilligt, die Beiordnung seiner Rechtsanwältin jedoch unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das AG nicht abhalf.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

Eine anwaltliche Vertretung des Klägers erscheine gem. § 121 Abs. 2 ZPO geboten. Hiervon sei in Kindschaftssachen wegen ihrer existentiellen Bedeutung grundsätzlich auszugehen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 6 m.w.N.).

Zu Recht werde in der Rechtsprechung weitgehend darauf abgestellt, dass einem Laien in der Regel nicht bekannt sei, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssten, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebiete die beantragte Beiordnung regelmäßig, weil auch im Amtsermittlungsverfahren die arme Partei nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine, die in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (vgl. BVerfG v. 18.12.2001 - 1 BR 391/01, FamRZ 2002, 531 f.).

Vorliegend sei davon auszugehen, dass auch ein bemittelter Kläger sich für ein Verfahren mit so weitreichender Bedeutung eines Anwalts bedient hätte. Eine Beweisaufnahme sei anberaumt. Ob danach noch ein Gutachten benötigt werde oder nicht, sei eine durchaus offene und bedeutsame Frage, zu der der Kläger vor einer etwaigen Stellungnahme sachkundigen Rechtsrat in Anspruch nehmen dürfe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.10.2006, 5 WF 175/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge