Leitsatz

Das AG hatte den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, weil ihre Einkünfte aus der Pflege der bei ihr lebenden Pflegekinder in voller Höhe als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen seien.

Hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, weil ihre Einkünfte aus der Pflege der bei ihr lebenden Pflegekinder nicht in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Die Antragsgegnerin erhalte Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) für vier Pflegekinder gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 ESG VIII. Danach umfassten Leistungen zum Unterhalt der Kinder oder des Jugendlichen die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Die Antragsgegnerin habe belegt, dass das von ihr bezogene Pflegegeld für vier Kinder jeweils einen Erziehungsbeitrag von 240,00 EUR enthalte. Nur dieser Erziehungsbeitrag sei als Einkommen zu werten, da er das durch die öffentliche Hand erbrachte Entgelt für den mit Betreuung und Erziehung verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand darstelle (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2004).

Darüber hinaus gehende Beträge dienten der Sicherstellung des Barbedarfs der Pflegekinder und seien deshalb nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen. Allerdings verminderten diese Zahlungen entsprechend § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO jeweils den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO, so dass für die Pflegekinder im Ergebnis kein Unterhaltsfreibetrag mehr verbleibe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010, 11 WF 329/10

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