Leitsatz
Der Antragsteller hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sein Antrag wurde unter Hinweis auf ein Bausparguthaben von annähernd 7.000,00 EUR sowie eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 2.200,00 EUR wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und verneinte die Bedürftigkeit des Antragsgegners.
Weiter wies es darauf hin, dass der Antragsteller eines PKH-Antrages die vollständige Darlegungslast für seine Bedürftigkeit zur Begleichung der Verfahrenskosten trage. Er müsse schlüssig darlegen, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden sei. Bei vorhandenem Vermögen müsse dargestellt werden, weshalb der Vermögenseinsatz unzumutbar sei.
Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller sein Bausparguthaben von annähernd 7.000,00 EUR einzusetzen. Auch Guthaben aus Bausparverträgen stellten einzusetzendes Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar. Dies gelte auch dann, wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif sei. Die mit einer vorzeitigen Auflösung verbundenen Nachteile seien hinzunehmen, da es der Allgemeinheit nicht angelastet werden könne, dass der Antragsteller sein Vermögen in wirtschaftlich ungünstiger Weise binde.
Eine Einsatzpflicht gelte ebenfalls für die vorhandene kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von annähernd 2.200,00 EUR. Lebensversicherungen jeglicher Art stellten grundsätzlich ein einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar. Dies gelte besonders für kapitalbildende Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob diese klassisch oder fondsgebunden seien.
Von der Einsatzpflicht einer Lebensversicherung könne ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich deutlich abzeichne, dass ohne den Einsatz der Lebensversicherung der Antragsteller seine Altersversorgung zumindest teilweise durch die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen bestreiten müsse (OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Horndasch/Viefhues/Götsche, a.a.O., Rz. 109 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sei in keiner Weise erkennbar, dass der Antragsteller diese Lebensversicherung zwingend für seine Altersversorgung benötige. Insoweit sei es auch hier der Allgemeinheit nicht anzulasten, dass er Vermögen in wirtschaftlicher Hinsicht derart anlege, dass es bei einer Verwertung eventuell mit Verlusten verbunden sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.05.2010, 9 WF 129/10