Leitsatz
Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine bisher noch umstrittene Rechtsfrage geklärt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, an wen der die PKH aufhebende Beschluss nach einem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zuzustellen ist.
Sachverhalt
Der Antragsteller wandte sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe. Ihm war mit Beschluss des AG vom 9.12.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
In der Folgezeit forderte das AG den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an.
Mit Beschluss vom 20.5.2008 hat das AG die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 29.5.2008 zugestellt und ist Rechtsanwältin Dr. W. durch formlose Übermittlung am 2.6.2008 zugegangen.
Die am 2.7.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass auf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar sei, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war.
Die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen habe und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe gehe.
Maßgebend für die Frage der Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde sei die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens hätten Zustellungen im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten habe.
Das PKH-Überprüfungsverfahren gehöre zum Rechtszug i.S.v. von § 172 Abs. 1 ZPO, der im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicherstellen solle, dass der verantwortliche Prozessbevollmächtigte über den gesamten Prozessstoff informiert werde und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigten (BGH, Urt. v. 19.9.2007 - VIII ZB 44/07, FamRZ 2008, 141 - Rz. 10; v. 17.1.2002 - IX ZR 100/99, NJW 2002, 1728 [1729]; Musielak/Wolst ZPO, 7. Aufl., § 172 Rz. 1; Roth in Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl., § 172 Rz. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO, 69. Aufl., § 172 Rz. 2).
Ein solches umfassendes Informationsbedürfnis des Prozessbevollmächtigten bestehe über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus, da mit der Aufhebung der PKH für die Partei rückwirkend die Vergünstigung des § 122 ZPO entfielen.
Die Partei habe daher ein Interesse daran, dass das gesamte PKH-Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt werde, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändere sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht, da die Partei nicht damit rechne, nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens im PKH-Überprüfungsverfahren selbst tätig werden zu müssen. Diesem Interesse könne der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des PKH-Verfahrens im Überprüfungsverfahren verschaffe. Dafür spreche auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolge und daher von den Beteiligten als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen werde.
Hinweis
Im Hinblick auf diese Entscheidung des BGH empfiehlt es sich dringend, die ohnehin im Rahmen eines VKH-Mandates gebotene Aufklärung des Mandanten auszuweiten. Danach ist es unerlässlich, den Mandanten bei Annahme eines VKH-Mandates u.a. darauf hinzuweisen, dass bis zum Auflauf von 48 Monaten nach der Bewilligung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die Gewährung von VKH überprüft werden kann.
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