Leitsatz
Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 hatte der Rechtsanwalt C namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin einen Scheidungsantrag gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 9.4.2008 meldete sich Rechtsanwalt S2 und teilte unter Beifügung seiner Prozessvollmacht mit, die Antragsgegnerin werde nunmehr von ihm vertreten. Rechtsanwalt C werde die Niederlegung des Mandats anzeigen.
Das AG hat mit Beschluss vom 30.5.2008 daraufhin der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt S2 beigeordnet. Mit Schriftsätzen vom 19.10. und 28.12.2009 erklärte Rechtsanwalt C, dass ihm der Beschluss vom 30.5.2008 nie bekannt gemacht worden sei und er das Mandat nicht niedergelegt habe. Er beantragte sodann, ihn anstelle von Rechtsanwalt S2 beizuordnen, und zwar ab Antragstellung zumindest bis zum Anwaltswechsel.
Das AG hat den Antrag des Rechtsanwalts C zurückgewiesen, der sich hiergegen mit der Beschwerde wehrte.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das Rechtsmittel des Rechtsanwalts C für unzulässig und hat seine Beschwerde verworfen.
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei der Rechtsanwalt bei Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung nicht beschwerdebefugt. Nur die Partei selbst habe in diesen Fällen ein Beschwerderecht (Zöller/Geimer, ZPO; 28. Aufl., § 127 Rz. 19 m.w.N.; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rz. 15; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 127 Rz. 25).
Allein die Partei selbst habe ein Recht auf Beiordnung, nicht jedoch der Rechtsanwalt, der durch die Ablehnung seiner Beiordnung auch nicht in seinen Rechten betroffen sei. Ein Gebührenanspruch gegen die Partei bleibe ihm erhalten. Das Risiko, für anwaltliche Tätigkeit, die er vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine prozesskostenhilfebedürftige Partei geleistet habe, keine Vergütung zu erhalten, liege bei ihm (vgl. auch BGH NJW 1990, 836; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 462).
Die Prozesskostenhilfe diene dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stelle als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz finde. Daraus folge, dass die §§ 114 ff. ZPO neben dem Allgemeinwohl das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick hätten. Ihm eröffne der Richter durch Prozesskostenhilfebewilligung und - soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei - Beiordnung eines Rechtsanwalts, den Zugang zum staatlichen Gericht, der ihm sonst infolge seiner Unbemitteltheit verschlossen bliebe. Es seien deshalb neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung verfassungsrechtlicher Grundwerte die Belange des einzelnen Rechtssuchenden, die nach §§ 114 ff. ZPO geschützt und gefördert werden sollten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2010, II-10 WF 181/10