An das
<Gericht>
per beA
des Rechtsanwaltes R, als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am <Datum> verstorbenen Herrn Otto Normalerblasser, <Adresse>
gegen
- den Herrn F. <Adresse>
- die Frau P. <Adresse>
wegen Auskunft und Herausgabe von Nachlassgegenständen
Als Testamentsvollstrecker des am <Datum> verstorbenen Otto Normalerblasser erhebe ich Klage und werde beantragen die Beklagten zu verurteilen,
1) dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am <Datum> in Lüneburg verstorbenen Otto Normalerblasser sowie über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen,
2) erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, dass der Bestand und Verbleib des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig und richtig angegeben wurde, wie die Beklagten hierzu im Stande sind,
3) an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben.
(Es folgen ggf. Anträge zu Kosten, Sicherheitsleistung, Versäumnisurteil und Übertragung auf den Einzelrichter)
Begründung:
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des am <Datum> in <Ort> verstorbenen Otto Normalerblasser.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts <Ort> (Anlage 1)
Die Beklagten sind laut notariellem Testament vom <Datum> des Notars von Miesbach Erben.
Beweis: Notarielles Testament vom <Datum> (Anlage 2)
Am <Datum> nahm der Beklagte zu 1) einen Gegenstand aus der Wohnung des Erblassers ohne hierzu berechtigt zu sein. Er gab zu einen Gegenstand aus der Wohnung entfernt zu haben, weigerte sich jedoch trotz Aufforderung den Gegenstand näher zu bezeichnen und wieder an den Kläger herauszugeben.
Klage ist daher geboten.
Beweis: Aufforderungsschreiben vom <Datum>
Dem Beklagten zu 1) steht kein Recht an dem Gegenstand zu.
Der aus der Wohnung entfernte Gegenstand unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers und wird zur Erfüllung seiner Aufgaben noch benötigt.
Da der Gegenstand wegen § 2040 BGB nur einheitlich herausgegeben werden kann, ist die Klage gegen beide Erben zu richten.
Alternativ
Variante: Auskunftsklage zur Vorbereitung des Herausgabeanspruch aus § 260 BGB
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger nach § 2205 BGB dazu berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Dem Kläger ist der Umfang des Nachlasses jedoch im Einzelnen nicht bekannt. Zur Vorbereitung seines Herausgabeanspruchs nach § 260 BGB steht ihm daher ein Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten als besitzenden Erben zu.
Mit Schreiben vom ... hat der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände aufgefordert.
Beweis: Aufforderungsschreiben vom <Datum>
Dieser Aufforderung sind die Beklagten bis dato nicht nachgekommen, so dass die vorliegende Klage geboten ist.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt