Leitsatz

Zurückverweisung einer WEG-Streitsache vom LG zum AG erzeugt grundsätzlich Bindungswirkung auch für das AG

 

Normenkette

§§ 43ff. WEG

 

Kommentar

Verweist das Erstbeschwerdegericht nach Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts (AG) die Sache an dieses zurück, so hat das AG die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser für die Revision im Zivilprozess in § 565 Abs. 2 ZPO ausdrücklich niedergelegte Grundsatz gilt - wie übrigens für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht im Zivilprozess - auch bei der Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bindung des AG an die Beurteilung des Landgerichts (LG) besteht aber nur wegen derjenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Die Fehler, die zu einer Aufhebung geführt haben, darf das Gericht (AG), an das zurückverwiesen wird, nicht wiederholen. Im Übrigen ist es in seiner neuerlichen Entscheidung frei; dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Ausführungen des zurückverweisenden Gerichts, die nur Hinweise für die weitere Sachbehandlung betreffen, die aber der Aufhebung nicht zugrunde gelegt sind; im vorliegenden Fall ging es um einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Verfahrensrechtsverletzung) und auch um die Verneinung von Haftungsvoraussetzungen in einer Schadensersatzforderungssache eines Eigentümers gegen den Eigentümer einer darübergelegenen Wohnung, die ausgebaut wurde, und zwar zu Haftungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB (Verletzung des materiellen Rechts).

Die Bindungswirkung gilt auch im weiteren Verfahren für das Beschwerdegericht selbst und das Rechtsbeschwerdegericht.

Grundsätzlich hat das LG, wenn es eine Beschwerde in Wohnungseigentumssachen für begründet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Jedoch kann es ausnahmsweise bei wesentlichen Verfahrensfehlern die Sache zu Recht (hier erneut) an das AG zurückverweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ohne umfangreiche Beweisaufnahme eine Sache entschieden werden kann; eine eigene Entscheidung durch das Beschwerdegericht würde im Hinblick darauf nicht sachdienlich erscheinen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.05.1987, BReg 2 Z 45/87)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen, Baumängel

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?